26. August 2020
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18:26
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 312 IV BGB kann der Verbraucher einen mit einem Unternehmer im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Wohnraummietvertrag gem. § 312 g BGB widerrufen, sofern er die Wohnung nicht zuvor besichtigt hat. Wurde der Mietvertrag aber in den Geschäftsräumen des Vermieters oder der Hausverwaltung abgeschlossen, was die Regel ist, oder hat der Mieter die Wohnung vor Vertragsabschluss umfassend besichtigt, besteht kein Widerrufsrecht. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nicht klar erkennbar, das eine Fernabsatz-Situation bei Mietvertragsabschluss vorgelegen hat, so dass Sie den Mietvertrag im Zweifel nur ordentlich kündigen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin