13 jährige Tochter soll in Wohngruppe kommen. Wie kann dies verhindert werden?

3. Juni 2025 17:02 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Einweisung Jugendlicher in eine Wohlgruppe

Die 13 jährige Tochter einer Bekannten soll u.a. wegen "Erziehungsschwierigkeiten" sowie Eigengefährdung wohl in eine Wohngruppe kommen.

Dazu soll demnächst ein Gespräch mit dem Jugendamt stattfinden, in dem darüber entschieden wird.

Bei der Tochter liegt allerdings meiner Meinung nach ursächlich eine persistierende Mobbingproblematik vor (das Mädchen wird in der Schule gemobbt; es gibt dazu bereits eine Vorgeschichte mit Aufenthalt des Mädchens in der Kinder- und Jugendpsychiatrie wegen Eigengefährdung aufgrund des Mobbings in der Schule sowie einen Schulwechsel aufgrund dieser Problematik).

Die Mutter des Kindes möchte verhindern, dass ihre Tochter in die Wohngruppe kommt.

Zusätzlich hat die Mutter noch das Problem, dass sie Schwierigkeiten hat, den Ausführungen des Jugendamtes bei einem Termin sowie bei schriftlichen Bescheiden zu folgen.

Wie wäre nun die konkrete Vorgehensweise ("Checkliste") bzw. welche konkreten Schritte müsste die Mutter unternehmen, um sich für das anstehende Gespräch mit dem Jugendamt vorzubereiten sowie um zu verhindern, dass ihre Tochter in eine Wohngruppe kommt?

Könnte die Mutter bzw. ich als Begleitperson beim Termin beim Jugendamt den Antrag auf ein ärztliches Gutachten stellen, um ggf. die Ursächlichkeit der Mobbingproblematik zu belegen? Oder sollte die Mutter sich im Vorfeld des Termins beim Jugendamt selbst ein Gutachten einholen, um dieses Gutachten dann beim Termin mit dem Jugendamt vorlegen zu können und den Termin mit dem Jugendamt ggf. verschieben?

Wer müsste die Kosten für dieses Gutachten tragen (der Vater des Mädchens ist Geringverdiener, die Mutter ist Hausfrau)?

In welchem Rahmen würden sich die Kosten für ein solches Gutachten bewegen?

3. Juni 2025 | 19:33

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehre Ratsuchende,


im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes, was ggfs. bei den weiteren Schritten beachtet werden sollte, da das Kind offenbar mit der jetzigen Wohn- und Betreuungssituation nicht zurecht kommt. Auch wenn es äußere Einflüsse sind, kann die Mutter das offenbar nicht kindgerecht auffangen und entgegenwirken.

Das sollte also auch im Gespräch mit dem Jugendamt bedacht werden, wobei allerdimgs nicht das Jugendamt entscheiden wird und kann, sondern das ist allein dem Familengericht vorbehalten, wenngleich der Jugendamtbericht eine gewichtige Rolle spielen wird.


Ein Gegengutachten (Kosten sind nicht abschätzbar) wird derzeit noch nicht notwendig sein, wobei die Kosten dann ausschließlich vom Auftraggeber (hier wohl die Eltern) zu zahlen sind. Aber bereits jetzt sollte, sofern gegen das Jugendamt und dessen Entscheidung (als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung) - auch unter Beachtung des Kindeswohles - vorgegangen werden soll, unbedingt dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Eine VErtretung durch Sie wird nicht zulässig sein.


Hierzu kann zunächst Beratungshilfe beantragt werden

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/

sodass zunächst für das außergerichtlichen Verfajren der Anwalt über das Gericht bezahlt wird, wobei die Gerichjte die BEratungshilfe aber in der Regel erst nach dem Gespräch mit dem Jugendamt bewilligen.


In einem gerichtlichen Verfahren würde dann die VKH (Verfahrenskostenhilfe) zu beantragen sein. Dann kann aich bei Bewilligung ein Gegengutachten beantrag werden, welches die Staatskasse tragen wird.

ABER: Es wird dann vier Jahre geprüft, ob sich die wirtschaftöichen und persönlichen Verhältnisse geändert haben, sodass dann die VKH ggfs. zurückgezahlt werden muss.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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