3. Juni 2025
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19:33
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
im Mittelpunkt steht immer das Wohl des Kindes, was ggfs. bei den weiteren Schritten beachtet werden sollte, da das Kind offenbar mit der jetzigen Wohn- und Betreuungssituation nicht zurecht kommt. Auch wenn es äußere Einflüsse sind, kann die Mutter das offenbar nicht kindgerecht auffangen und entgegenwirken.
Das sollte also auch im Gespräch mit dem Jugendamt bedacht werden, wobei allerdimgs nicht das Jugendamt entscheiden wird und kann, sondern das ist allein dem Familengericht vorbehalten, wenngleich der Jugendamtbericht eine gewichtige Rolle spielen wird.
Ein Gegengutachten (Kosten sind nicht abschätzbar) wird derzeit noch nicht notwendig sein, wobei die Kosten dann ausschließlich vom Auftraggeber (hier wohl die Eltern) zu zahlen sind. Aber bereits jetzt sollte, sofern gegen das Jugendamt und dessen Entscheidung (als Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung) - auch unter Beachtung des Kindeswohles - vorgegangen werden soll, unbedingt dann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Eine VErtretung durch Sie wird nicht zulässig sein.
Hierzu kann zunächst Beratungshilfe beantragt werden
https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/
sodass zunächst für das außergerichtlichen Verfajren der Anwalt über das Gericht bezahlt wird, wobei die Gerichjte die BEratungshilfe aber in der Regel erst nach dem Gespräch mit dem Jugendamt bewilligen.
In einem gerichtlichen Verfahren würde dann die VKH (Verfahrenskostenhilfe) zu beantragen sein. Dann kann aich bei Bewilligung ein Gegengutachten beantrag werden, welches die Staatskasse tragen wird.
ABER: Es wird dann vier Jahre geprüft, ob sich die wirtschaftöichen und persönlichen Verhältnisse geändert haben, sodass dann die VKH ggfs. zurückgezahlt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg