Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie das Kind zu sich nehmen möchten, dann müssen Sie einen Antrag bei Gericht auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.
Dann entscheidet der Richter, ob er bei Ihnen wohnen kann.
Wenn der Richter sich nicht sicher ist, wird er ein Gutachten einholen, dann wird ein Experte sich anschauen, ob Sie geeignet sind und es dem Kindeswohle entspricht.
Die andere Variante wäre, Ihrer Frau das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Maßgabe zu entziehen, dass Sie die Wohngruppe auswählen möchten.
Auch dies ist im Rahmen eines Gerichtsverfahrens möglich.
So oder so müssen Sie also vor Gericht einen Antrag stellen.
Gerne helfen wir weiter. Mehr über uns auch: http://www.youtube.com/c/DrCorinaSeiter
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Seiter,
erstmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Leider wurde meine Frage damit nicht beantwortet:
Meine Frage: kann ich dagegen vorgehen, auch wenn ich leider nicht die Möglichkeit habe ihn zu mir zu nehmen? Und wie kann ich am besten mit dieser Art und Weise des Jugendamts umgehen?
Es ging vielmehr darum, ob es sowas wie eine Zumutbarkeitsregelung hinsichtlich der Entferung der Wohngruppe gibt. Muss ich mich dem Jugendamt und dem Willen meiner Exfrau beugen, wenn ich keine alternative Unterbringungsmöglichkeit bieten kann oder kann ich trotzdem darauf bestehen, dass eine Einrichtung gesucht wird, die nur 200 km entfernt ist?
Vielen Dank vorab für die Beantwortung!
Ich habe Ihnen die 2 Varianten aufgezeigt und somit ihre Frage beantwortet, auch wenn Sie den Sohn nicht zu sich nehmen können oder wollen, so habe ich Ihnen beides aufgezeigt - eine andere Lösung gibt es nicht, sofern Sie nicht mit Ihrer Ex zusammen an einem Strang ziehen und beide (!) gegen die Jugendgruppe sind. Ist Ihre Frau dafür, so haben Sie keine anderen Möglichkeiten als die beiden.
Eine Verhältnismäßigkeit gibt es nicht - wenn das Jugendamt die Gruppe für geeignet hält und Ihre Frau zustimmt, reicht das aus.
Wenn Sie keine Alternative bringen der aber Variante 2 anwenden (das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Maßgabe zu entziehen, dass Sie die Wohngruppe auswählen möchten), müssen Sie sich dem beugen.