1/3 des Hausverkaufserlöses als Anstandsschenkung?

| 18. Februar 2008 15:07 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag, hier meine Frage:

Meine Eltern hatten ein Haus, das nach dem Tod meines Vaters
Von meiner Mutter geerbt und bewohnt wurde und nach ihrem
Ableben einmal meiner Schwester und mir gehören sollte.
Das Haus war zu einem Drittel mit einer Hypothek zugunsten
meiner Schwester belastet. Um ihr aus Finanznöten zu helfen,
hat meine Mutter schließlich das Haus verkauft. Der Erlös wurde
wie folgt aufgeteilt:
Ein Drittel ging sofort an die Bank meiner Schwester, die damit
schuldenfrei war, ein Drittel ging an mich und ein Drittel behielt
meine Mutter. Einen Vertrag darüber gibt es nicht.
Kann man dieses an mich gegangene Drittel als Anstandsschenkung
i.S.v. §534 BGB betrachten?
Wenn ja, bedeutet dies, daß im Unterhaltsfalle kein Anspruch auf
Rückgabe bestehen würde?

MfG

18. Februar 2008 | 15:18

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
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Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

Anstandsschenkungen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, insbesondere Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke. Es hängt immer vom Einzelfall ab, was noch als Anstandsschenkung anzusehen ist. Für die Beurteilung ist auf die Ansichten und Gepflogenheiten sozial gleichgestellter Personen abzustellen und insbesondere darauf, ob es zu einer Einbuße an Achtung in diesem Personenkreis führen wurde, wenn das Geschenk unterlassen wird (Palandt-Weidenkaff, BGB-Kommentar, § 534 Rz. 3).

Ein Drittel eines Hausverkaufserlöses wird von daher wohl kaum noch als Anstandsschenkung gelten können.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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