Sehr geehrter Ratsuchender,
ich unterstelle zunächst einmal aufgrund Ihrer Schilderung, dass Ihr Mietvertrag starre Renovierungsfristen enthält, welche unwirksam sind.
In dem Fall, dass ein Mietvertrag solche unwirksamen Renovierungsklauseln enthält, bewirkt die Unwirksamkeit nicht etwa nur, dass jetzt nur noch in angemessenen Abständen renoviert werden muss. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung. Und nach dieser obliegen die Schönheitsreparaturen dem Vermieter.
Da Ihre Klausel 14.3 isoliert betrachtet nicht stehen bleiben können, weil sie an die vorangegangenen Klauseln gekoppelt sind, sind diese automatisch auch unwirksam.
Sofern die von Ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht zum Zwecke der Beseitigung übermäßiger Wohnabnutzung erfolgten, hätten Sie sich sogar diese sparen können, da Sie nach vorgenanntem nicht zur Renovierung verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
ich unterstelle zunächst einmal aufgrund Ihrer Schilderung, dass Ihr Mietvertrag starre Renovierungsfristen enthält, welche unwirksam sind.
In dem Fall, dass ein Mietvertrag solche unwirksamen Renovierungsklauseln enthält, bewirkt die Unwirksamkeit nicht etwa nur, dass jetzt nur noch in angemessenen Abständen renoviert werden muss. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung. Und nach dieser obliegen die Schönheitsreparaturen dem Vermieter.
Da Ihre Klausel 14.3 isoliert betrachtet nicht stehen bleiben können, weil sie an die vorangegangenen Klauseln gekoppelt sind, sind diese automatisch auch unwirksam.
Sofern die von Ihnen durchgeführten Renovierungsarbeiten nicht zum Zwecke der Beseitigung übermäßiger Wohnabnutzung erfolgten, hätten Sie sich sogar diese sparen können, da Sie nach vorgenanntem nicht zur Renovierung verpflichtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28. Juni 2005 | 15:47
Vielen Dank für Ihre schnelle und mich sehr erleichternde Antwort!
Ihre Vermutung der starren Renovierungsfristen war völlig richtig.
Es sind - wie bei vielen anderen Ratsuchenden auch - diese 3/5/6-Jahresfristen.
Der Mietvertrag ist übrigens ein "Mietvertrag für Eigentumswohnung" mit der Nummer: "Media&Tours 009.0495 - 10/98 (3000).
Dies nur zu Ihrer Infmormation.
Nochmals herzlichen Dank und
freundliche Grüße
H. He.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28. Juni 2005 | 15:53
Vielen Dank für diese abschließende Information!