10. Juli 2006
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13:03
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Nach § 909 BGB darf eine Grundstück nicht derart vertieft werden, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert, außer es ist für eine anderweitige Befestigung gesorgt.
Durch die Vertiefung seitens Ihres Nachbarn durch das Abtragen von ca. 40 cm, muß ein Stützverlust bei Ihrem Grundstück eintreten. Geschützt werden soll die Festigkeit auch unterer Bodenschichten als auch sein Einstürzen verhindert werden.
Aus dem § 909 BGB ergibt sich als Rechtsfolge ein Unterlassungs- bzw. soweit die Vertiefung schon eingetreten ist ein Beseitigungsanspruch.
Weiterhin ist auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (§ 909 BGB Schutzgesetz) gegeben.
Die Herstellung der erforderlichen Stützfestigkeit mittels anderweitigen Befestigung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und hat unmittelbar zum Zeitpunkt der Vertiefung auf dem vertieften Grundstück zu erfolgen.
Insoweit hätte Ihr Nachbar, soweit er sich nicht den Beseitigungsansprüchen aussetzen wollte, eine anderweitige Befestigung für den 40 cm Abtrag anbringen müssen gemäß § 909 BGB. Danach besteht gegen Ihren Nachbar zumindestens der Anspruch auf Erstellung einer Stützmauer von 40 cm, als adäquate Befestigung.
Soweit Sie eine Stützmauer mit einer Höhe von 1m errichten möchten, können Sie Ihren Nachbarn daraufhin ansprechen, dass er sich an den Kosten in Höhe von ca. 40 % beteiligt.
Möglicherweise könnte allerdings dem Anspruch aus § 909 BGB eine Vereinbarungen entgegenstehen, die Sie im Rahmen der Errichtung der alten Stützmauer mit Ihrem Nachbar getroffen haben. Sollte diese allerdings nicht der Fall sein, bestehen gute Chancen den Nachbarn entsprechend in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA