§ 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

| 23. Januar 2025 23:25 |
Preis: 71,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Bei zwei nicht begünstigenden Verwaltungsakten 2016 und 2017 lag bei Erlass ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde.
Der Leistungsträger hat einen Beweis erstellt der nicht die vom BSG vorgegebene Beschaffenheit aufweist. Und es wurde das Gesetz falsch angewandt.

Ich interpretiere den §43 SGB6 im Absatz volle Rente wegen Erwerbsminderung wie folgt.

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Eine Bedingung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist: Ein Risiko für die Gesundheit muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein um erwerbstätig sein zu können. Die GKV beschreibt dies unter Arbeitsunfähigkeit.
(A)Der Grund für Außerstande, kann die Leistungsfähigkeit und deren Verwertbarkeitsdauer ohne Gesundheitsschaden, sein.
(B)Der Grund für Außerstande, kann aber auch ein Gesundheitsrisiko (Triggerung einer psychischen Störung), sein. Auch in diesem Fall ist der betroffene außerstande mindestens drei Stunden (gar nicht) erwerbstätig (Erwerbsunfähig), zu sein .
Bezeichnet werden solche unerwünschte Ereignisse als unvermeidbare Gesundheitsrisiken.

Die sozialmedizinische Untersuchung ergibt ein Standbild. Der Mediziner schätzt wie lange die Verwertbarkeitsdauer bei funktionaler Belastung ist. Negatives Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der vermeidbaren Gesundheitsrisiken. Durch die Verfahrensanweisung wird die relevante medizinische Aussage zu unvermeidbaren Gesundheitsrisiken verhindert.

Ich habe (B), Berücksichtigung unvermeidbarer Gesundheitsrisiken, per Überprüfungsantrag reklamiert.
Die Verfahrensanweisung Band 21 DVR-Schriften beschreibt die Begrenzung der Gutachter bei der Beweiserstellung.

Unvollständiger Beweis. Fehlende Verweisbarkeitsprüfung (falsch angewandtes Gesetz).

Habe ich recht? Würde mich jemand am Landessozialgericht München vertreten?

Einsatz editiert am 25. Januar 2025 10:35
25. Januar 2025 | 11:28

Antwort

von


(297)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung vor, wenn Versicherte „wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Dabei stellt sich die Frage, wie solche „üblichen Bedingungen" definiert sind und ob dazu auch zählt, dass ein relevanter Gesundheits- bzw. Verschlimmerungs­risiko­ausschluss gewährleistet sein muss.

1. Bedeutung der „üblichen Bedingungen" des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die Rechtsprechung legt den Maßstab des allgemeinen Arbeitsmarktes üblicherweise weit aus. Entscheidend ist, ob die versicherte Person überhaupt in irgendeiner (gesundheitlich und sozial zumutbaren) Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich tätig sein kann. Dabei wird regelmäßig geprüft,

ob die vorhandene Leistungsfähigkeit (z. B. Ausdauer, Belastbarkeit) zumindest drei Stunden durchgehalten werden kann,
ob wesentliche gesundheitliche Risiken oder Einschränkungen dagegen sprechen.
Im Kontext der Arbeitsunfähigkeit nach den Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung kann es ebenfalls relevant sein, ob eine noch so geringe Beschäftigung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlimmerung oder zu einem unvertretbaren Gesundheitsrisiko führt. Wenn bereits eine dreistündige Erwerbstätigkeit die Gesundheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv triggert (und damit praktisch nicht möglich ist, ohne die Erkrankung zu verschlimmern), kann dies ein Grund sein, den Status der vollen Erwerbsminderung anzunehmen.

2. Prüfung „unvermeidbarer Gesundheitsrisiken" (Triggerung psychischer Störungen)
In Ihrem Fall verweisen Sie auf ein „unvermeidbares Gesundheitsrisiko" (z. B. das Triggern einer psychischen Erkrankung), das bereits bei geringster Belastung eintreten könnte. Eine solche Konstellation kann durchaus dazu führen, dass die betreffende Person „außerstande" ist, wenigstens drei Stunden täglich zu arbeiten. Wichtig ist aber, dass in einem medizinischen Gutachten konkret herausgearbeitet wird, ob ein solches Risiko tatsächlich regelmäßig und nicht nur hypothetisch besteht. Die sozialmedizinische Begutachtung muss (im Idealfall) eindeutig festhalten, dass jede noch so geringe Beschäftigung für mehrere Stunden am Tag die Erkrankung verschärft oder das Risiko eines gravierenden psychischen Einbruchs birgt.

Kommt es nie oder nur unter außergewöhnlichen Umständen zu einer solchen Verschlechterung, oder lässt sich das Risiko durch medizinische/therapeutische Maßnahmen umgehen, wird häufig (aus Sicht der Rentenversicherung) kein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente angenommen. Würde das Gutachten aber eindeutig aussagen, dass solch ein Risiko unmittelbar und im gewöhnlichen Arbeitsalltag unvermeidbar auftritt, kann dies eine volle Erwerbsminderung rechtfertigen.

3. Problem: Beschränkungen in der Verfahrensanweisung
Nach Ihren Schilderungen verhindert eine interne Verfahrensanweisung („Band 21 DVR-Schriften"), dass das Gutachten überhaupt auf unvermeidbare Gesundheitsrisiken eingeht. Falls dies zur Folge hatte, dass der Rentenversicherungsträger weder (B) – also die Berücksichtigung von nicht vermeidbaren Risiken – noch die tatsächliche Gefährdung für Ihre Gesundheit untersucht hat, könnte das ein Beweisverfahren sein, das den Vorgaben grundsätzlicher Sachaufklärung nicht genügt.

Aus der BSG Rspr. ergibt sich zumindest die Forderung, dass alle wesentlichen Gesundheitsfaktoren und deren Auswirkungen zu berücksichtigen sind und eine fehlende (oder nicht durchgeführte) Behandlung nicht von vornherein als Gegenargument dient. Überträgt man dies auf Ihr Anliegen, wäre zu hinterfragen, ob das Gutachterverfahren überhaupt das vollständige Bild (einschließlich eines möglichen psychischen Triggers) erhoben hat.

4. Überprüfungsanträge gegen frühere Verwaltungsakte (2016 und 2017)
Wenn Ihre damaligen Bescheide (nicht begünstigende Verwaltungsakte) auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt basierten, kann ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (oder § 44 SGB X i. V. m. § 48 SGB X) einschlägig sein. Hier wird geprüft, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsakte bereits alle rechtlich maßgeblichen Tatsachen zutreffend berücksichtigt wurden. Haben Sie bereits einen Überprüfungsantrag gestellt, so kommt es jetzt wesentlich darauf an, dass

neue medizinische Unterlagen oder
eine fehlerhafte Beweiswürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung
nachgewiesen werden können.
Vor allem müssten Sie belegen, dass damals eine relevante gesundheitliche Gefahr für Ihre psychische Stabilität bereits feststand, aber nicht ermittelt oder nicht korrekt gewichtet wurde, weil man nur (A) – die Leistungsdauer – betrachtete und (B) – das unvermeidbare Risiko – ignorierte.

5. Fazit zur Argumentation
Ihre Argumentation, dass (B) – also das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsrisikos unter üblichen Bedingungen – ein eigenständiger Grund ist, unter drei Stunden Belastung zu fallen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Maßgeblich ist jedoch eine solide medizinische Dokumentation, die diese Gefahr tatsächlich bestätigt und im Rahmen der Begutachtung würdigt. Ergibt sich daraus, dass jede Beschäftigung regelmäßig in eine psychische Dekompensation oder eine deutliche Verschärfung der Erkrankung münden würde, steht dies einer Erwerbsfähigkeit von (mindestens) drei Stunden täglich entgegen.

Wenn im bisherigen Verfahren die relevanten Umstände zu (B) nicht berücksichtigt wurden, kann ein fehlerhaftes Ermittlungs- oder Beweisverfahren naheliegen. Ihr bereits gestellter Überprüfungsantrag sollte daher genau ansetzen bei:

der Einbeziehung aller nötigen medizinischen Fragestellungen,
der Abklärung, ob die Begutachtung unterbleibt oder begrenzt wird, weil eine interne Verfahrensanweisung dies ausschließt,
der Darlegung, dass ohne diese Würdigung der Sachverhalt unvollständig blieb.
Genau diese Punkte sollten (im Überprüfungsantrag) deutlich herausgearbeitet werden.

Was die letzte Frage angeht: Das vermag ich nicht zu beurteilen ob Sie dort jemand vertreten wird. Ich persönlich würde dies aber ablehnen. Zunächst kenne ich nicht den kompletten Vorgang und alle medizinischen Daten und wir haben auch keinen Stundensatz für eine Vertretung besprochen. Eine Zusage ist mir so nicht möglich.


Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2025 | 19:53

Sehr geehrter Herr Schulze, danke für Ihre Ausführung.

Eine Frage habe ich dennoch.

Die Position 3 ist eindeutig. Die Gutachter zeichnen ein Standbild vom Gesundheitszustand und schätzen die ---- Belastungsgrenze ----. Also alles was mit Belastung zu tun hat. Definitiv werden keine unvermeidbaren Gesundheitsrisiken (Triggerung) benannt.
Dies ist auch in der Verfahrensanweisung so dokumentiert. Das kann jeder das Leben überschauender Mensch lesen und bestätigen.
Die Geschäftsführung hat einen Beweis erstellt der nicht die vom BSG geforderte Beschaffenheit aufweist und diesen den Entscheidungen als Vollbeweis zu Grunde gelegt.

Können außer der Rücknahme weitere Schadensersatzansprüche abgeleitet werden?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2025 | 22:20

Guten Abend,
ich melde mich morgen wegen der Rückfrage. Schönen Abend erstmal.

Ergänzung vom Anwalt 26. Januar 2025 | 23:10
auf Grundlage Ihrer Schilderungen möchte ich Ihre Rückfrage wie folgt beantworten:

Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen neben der Rücknahme der Bescheide
Sie fragen, ob neben der Rücknahme der fehlerhaften Verwaltungsakte weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, da der Leistungsträger fehlerhafte Beweisgrundlagen geschaffen und seine Entscheidungen darauf gestützt hat.

Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen Sozialversicherungsträger nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend zu machen, wenn Amtspflichtverletzungen vorliegen, die zu einem Schaden geführt haben. Zudem können Ansprüche nach § 292 SGB VI oder dem Staatshaftungsrecht in Betracht kommen.

Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch
Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Der Leistungsträger handelt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Ausübung hoheitlicher Aufgaben.

Verletzung einer Amtspflicht: Es muss eine objektive Pflichtverletzung vorliegen. Hier geht es um die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung des Sachverhalts und zur korrekten Anwendung des Rechts.

Drittbezogenheit der Amtspflicht: Die verletzte Amtspflicht muss dem Schutz des Geschädigten dienen.

Verschulden: Es muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen.

Kausalität und Schaden: Die Pflichtverletzung muss kausal zu einem Schaden geführt haben.

Anwendung auf Ihren Fall
Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Der Leistungsträger hat als Behörde gehandelt.

Verletzung einer Amtspflicht: Wenn der Leistungsträger bewusst oder grob fahrlässig Beweise erstellt hat, die nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechen, könnte dies eine Amtspflichtverletzung darstellen. Insbesondere, wenn die Entscheider trotz Kenntnis der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Gutachten diese als alleinige Entscheidungsgrundlage genutzt haben.

Drittbezogenheit: Die Amtspflicht zur korrekten Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung dient auch Ihrem Schutz.

Verschulden: Hier ist entscheidend, ob einfache Fahrlässigkeit ausreichend ist oder ob grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen muss. Bei einer bloßen Fehlentscheidung im Rahmen der Rechtsanwendung wird Verschulden häufig nicht bejaht. Wenn jedoch Verfahrensanweisungen bewusst missachtet wurden, könnte Verschulden anzunehmen sein.

Kausalität und Schaden: Sie müssen einen konkreten Schaden nachweisen, der Ihnen durch die fehlerhafte Entscheidung entstanden ist. Dies könnten z.B. entgangene Rentenleistungen, zusätzliche Krankheitskosten oder andere finanzielle Nachteile sein.

Schwierigkeit in der Praxis
In der Praxis sind Amtshaftungsansprüche gegen Sozialleistungsträger schwierig durchzusetzen. Gerichte erkennen Amtspflichtverletzungen und Verschulden nur in klaren Fällen an. Eine bloße falsche Rechtsanwendung oder fehlerhafte Beweiswürdigung reicht oft nicht aus.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Sozialleistungsträger bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Beurteilungsspielräumen grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung begehen, solange sie sich im Rahmen des Vertretbaren bewegen.

Empfehlung
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen empfehle ich Ihnen folgende Schritte:

Sichtung und Sammlung aller Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen, insbesondere die fehlerhaften Gutachten, Verfahrensanweisungen und die Entscheidungen des Leistungsträgers, vollständig haben.

Nachweis des Verschuldens: Sie müssen nachweisen können, dass der Leistungsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies kann schwierig sein und erfordert eine sorgfältige Analyse der Handlungen der Verantwortlichen.

Berechnung des Schadens: Ermitteln Sie konkret, welcher Schaden Ihnen entstanden ist. Ohne konkreten Schaden können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Rechtliche Beratung: Ich empfehle Ihnen, einen spezialisierten Anwalt für Sozialrecht oder Amtshaftungsrecht zu konsultieren. Dieser kann die Erfolgsaussichten eines Schadensersatzanspruchs besser beurteilen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen.

Fristen beachten: Beachten Sie, dass für Amtshaftungsansprüche Verjährungsfristen gelten. Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Fazit
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, neben der Rücknahme der fehlerhaften Verwaltungsakte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Hürden für einen erfolgreichen Amtshaftungsanspruch sind jedoch hoch, da Sie eine Amtspflichtverletzung, Verschulden und einen konkreten Schaden nachweisen müssen. Eine detaillierte Prüfung Ihres individuellen Falles durch einen spezialisierten Anwalt ist daher unerlässlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen.
Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2025 | 09:59

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Der Herr Schulze hat objektiv, neutral und strukturiert geantwortet.
Das gibt Planungssicherheit und Selbstvertrauen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Mathias Schulze »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Januar 2025
4/5.0

Der Herr Schulze hat objektiv, neutral und strukturiert geantwortet.
Das gibt Planungssicherheit und Selbstvertrauen.


ANTWORT VON

(297)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung