zuviel Unterhalt

| 30. Mai 2010 15:29 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Anlässlich der Aufnahme einer Ausbildung, die die minderjährige Tochter mir zu verschweigen gedachte, wurde der Unterhalt neu berechnet.Es ergab sich anstelle einer titulierten Summe von 650,-€ für sie sowie die minderjährige Schwester ein Betrag von lediglich 335,- € monatlich. Der Dauerauftrag über 650,-€ wurde stillgelegt, per Einzelüberweisung wurden 335,-€ überwiesen. Leider ergab ein Versehen, dass der Dauerauftrag auflebte. So wurden einen Monat später die 650,-€ erneut neben der Einzelüberweisung abgebucht.
Die Mutter bedankt sich nach Rückforderung "für das Geschenk" - fertig.
Zwar sollte das überwiesene Geld Unterhalt darstellen, nicht jedoch die Summe von 650,-€ des DA, denn de facto kann diese Forderung aufgrund von Berechnungen meiner Unterhaltspflicht so nie Bestand haben, würde auch nie tituliert. Auch keine dreifach- oder vierfach-Zahlung eben. Es kann doch nicht sein, dass die Person sich künftig bei einer fehlgeleiteten Überweisung auf Unterhalt beruft, der nicht zurück gefordert werden kann, wenn sie die Höhe zu zahlenden Unterhaltes kennt und die Forderung befriedigt wurde, oder?

Sonst könnte ich bei Überweisungen von ihr an mich behaupten, sie leiste MIR Unterhalt - ebenfalls ohne jeglichen rechtlichen Grund. Sehen Sie dies auch so?
30. Mai 2010 | 15:42

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich stimme Ihnen zu, dass die Überzahlung der € 650 zurückverlangt werden sollte, da sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist.

Zwar könnte sich Ihre Tochter grundsätzlich auf den Einwand der Entreicherung berufen, wenn das Geld für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde.

Dem dürfte aber § 819 Abs. 1 BGB entgegen stehen, wenn Ihre Tochter bzw. ihre Mutter Kenntnis davon hatte, dass für die Zahlung kein Rechtsgrund bestand. Die Unterstellung, es handele sich um ein Geschenk, dürfte nicht haltbar sein - insbesondere nicht, nachdem Sie die bisherigen, überhöhten Zahlungen eingestellt und den Unterhalt neu haben berechnen lassen.

Sie sollten daher die irrtümliche Zahlung zurückfordern und ggf. einen Anwalt mit der (gerichtlichen) Durchsetzung beauftragen. Ich sehe hier durchaus gute Chancen auf ein erfolgreiches Klageverfahren als gegeben an.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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