1. September 2010
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13:51
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung finden sich im AÜG. Dieses Gesetz enthält unter § 3 I Nr. 3 AÜG und § 9 II AÜG Vorschriften, nach denen überlassene Arbeitnehmer gleich zu behandeln und zu bezahlen sind, wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes (sog. equal pay).
Nach diesen Regelungen wären die von Ihnen genannten Zulagen vom Arbeitgeber u.U. zu zahlen. Von der Vorgabe des equal pay kann aber unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, u.a. wenn ein abweichender Tarifvertrag angewendet wird.
Die Einbeziehung in Ihrem konkreten Fall durch den Arbeitsvertrag müsste ergänzend geprüft werden. Üblicherweise werden derartige Tarifverträge zum Vertragsinhalt gemacht. Wenn dies auch bei Ihnen der Fall ist, können Sie (die Wirksamkeit des Tarifvertrages unterstellt) nur die vertraglichen und tariflichen Zahlungen verlangen, darüber hinaus aber keine weitere Gleichbehandlung fordern.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt