23. Januar 2021
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17:28
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot kann und soll verhindert werden, daß ein Grundstück ohne Zustimmung eines anderen belastet oder veräußert wird. Das scheint Ihr erklärtes Ziel zu sein.
Prinzipiell kann das jeder jedem gegenüber vertraglich erst einmal zusichern.
[u]Wirksam [/u]wäre dies aber erst mit einer Eintragung im Grundbuch und das geht nur unter engeren Voraussetzungen als der viel weiteren Vertragsfreiheit im Allgemeinen. Nur dann wäre es nämlich jedem Außenstehenden – [u]und insbesondere auch Gläubigern von Ihnen[/u] - gegenüber wirksam.
Eine solche Eintragung setzt aber voraus, daß diese mit einem Rechtsgrund zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten vereinbart wird. Es wird also auf ein familiäres Näheverhältnis abgestellt, was vorliegen muss.
Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, können Sie so vorgehen wie geschildert. Da ich den Grund Ihrer Vorgehensweise nicht kenne, kann ich mich zur Sinnhaftigkeit des Vorhabens leider nicht äußern.
Selbstredend muss dies natürlich notariell beurkundet und eingetragen werden. Ohne einen Notar geht also nichts!
Mit besten Grüssen
Fricke
RA