wertvolles Bild unterschlagen

17. Mai 2009 15:28 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Habe vor ca. 2 Jahren ein wertvollen Bild an eine Privatperson in den USA gesendet (via UPS) um es dort von dieser Person verkaufen zu lassen. Wert der Lithographie: ca. 10.000,- Euro.
Jetzt mußte ich feststellen, daß der Verkaufs-Shop im Internet der Person nicht mehr existiert und ich erreiche diese Person auch nicht mehr.
Es handelt sich um einen US-Amerikaner, dessen Adresse bzw. Aufenthaltort mir bekannt ist.
Frage: wie kann ich mein Recht auf Rückgabe bzw. Schadensersatz gegenüber der Person geltend machen.
Welche Möglichkeiten der Strafverfolgung sidn möglich (sinnvoll + erfolgsversprechend?)
17. Mai 2009 | 17:07

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Der Anspruch gegen die Privatperson richtet sich auf Zahlung aus dem Vertragsverhältnis bzw. auf Schadensersatz. Aus Ihrer Sicht wäre hier der Gerichtsstand nach § 29 ZPO anzustreben, so dass die Klage bei dem für Sie zuständigen Landgericht einzureichen wäre. Da es sich um einen Prozess mit Auslandsbezug handelt, ist die Zustellung an die Privatperson im Ausland zu bewirken. Die internationalen Zustellung bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen (1965) für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.

Der Geltungsbereich des Abkommens erstreckt sich auch auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Dies bedeutet, dass Zustellungen von Klagen im deutsch- amerikanischen Rechtsverkehr im Regelfall nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) erfolgen.

Nach amerikanischem Recht darf die Zustellung von internationalen Klagen auch auf Wegen erfolgen, welche für inneramerikanische Klagen ausreichend sind. Die Zustellung ist dann vollzogen, wenn die gegnerische Partei über die Tatsache der Klageeinreichung informiert wurde. Allerdings ist in den USA übliche Zustellung im Parteibetrieb in Deutschland die Ausnahme

Insoweit bietet es sich an bei der eingereichten Klage die ordnungsgemäße Zustellung der Klage durch das Gericht von Amts wegen zu besorgen

Erforderlich ist hier eine beglaubigte Übersetzung der Klageschrift.

Eine derartige Klage, die auch mit Kosten verbunden ist, macht allerdings nur dann Sinn, wenn die beklagte Partei vollstreckbares Vermögen in den USA besitzt.

2. Die Einleitung eines Strafverfahrens wäre sicherlich in den USA anzustreben, da dort auch die Vollstreckung erfolgen könnte. Angesichts der anfallenden Gebühren für einen Kollegen in den USA, sollte die wirtschaftliche Seite im Vorfeld geprüft werden, bevor eine entsprechende Strafanzeige beauftragt wird.

3. Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich über die Rechtsanwaltskammer einen Kollegen ausfindig zu machen, der über die entsprechenden Kenntnisse für eine Klage mit Auslandsbezug verfügt und zudem Korrespondenzanwälte in den USA hat, die eine Vollstreckung des ergangenen Urteils bewirken können.

Auch ist eine Anfrage bei der Deutsch Amerikanischen Handelskammer ist sicherlich hilfreich.

http://www.gaccny.com

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Einblick vermittelt zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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