Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst können Sie gegen den Bescheid der Musterung form- und fristgerecht Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen, so dass Sie noch etwa 14 Tage Zeit haben sollten, den Widerspruch zu erheben. Suchen Sie daher am besten kurzfristig einen Anwalt auf, der den Widerspruch für Sie erklärt. Grundsätzlich könnten Sie auch selbst den Widerspruch erheben, Sie sollten jedoch auf Grund der Tragweite des Ergebnisses in jedem Fall einen Anwalt zu rate ziehen.
Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie, während der Widerspruch bearbeitet wird, nicht eingezogen werden können.
Sollte der Widerspruchsbescheid die T2- Musterung aufrechterhalten, können Sie hiergegen Klage erheben.
Sie können sich von der Wehrpflicht freistellen lassen, zum Beispiel durch Mitarbeit beim THW. Hier muss jedoch ein entsprechender Antrag beim THW gestellt werden. Der Freistellungsantrag bedarf dann der Zustimmung des THW- Ortsbeauftragten und der zuständigen Geschäftstelle. die Laufzeit der 6- jährigen Verpflichtung kann nicht vor der Antragstellung beginnen.
Während des Wehrdienstes erhielte Ihr Kind Unterhalt nach dem USG (Unterhaltssicherungsgesetz). Sie müssten dazu einen entsprechenden Antrag stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
§ 1USG Sicherung des Unterhalts
(1) 1Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.
(2) 1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. 2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
§ 2 USG Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
1.
wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
a)
allgemeine Leistungen (§ 5),
b)
Überbrückungsgeld (§ 5a),
c)
besondere Zuwendung (§ 5b),
d)
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
e)
Einzelleistungen (§ 6),
f)
Sonderleistungen (§ 7),
g)
Mietbeihilfe (§ 7a),
h)
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;
allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;
2.
wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);
3.
wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
§ 4 USG Anspruchsvoraussetzungen
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1.
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
2.
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1.
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
2.
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.
§ 4aUSG Antrag
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind
1.
die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
2.
der Wehrpflichtige.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) 1Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. 2Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst können Sie gegen den Bescheid der Musterung form- und fristgerecht Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen, so dass Sie noch etwa 14 Tage Zeit haben sollten, den Widerspruch zu erheben. Suchen Sie daher am besten kurzfristig einen Anwalt auf, der den Widerspruch für Sie erklärt. Grundsätzlich könnten Sie auch selbst den Widerspruch erheben, Sie sollten jedoch auf Grund der Tragweite des Ergebnisses in jedem Fall einen Anwalt zu rate ziehen.
Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass Sie, während der Widerspruch bearbeitet wird, nicht eingezogen werden können.
Sollte der Widerspruchsbescheid die T2- Musterung aufrechterhalten, können Sie hiergegen Klage erheben.
Sie können sich von der Wehrpflicht freistellen lassen, zum Beispiel durch Mitarbeit beim THW. Hier muss jedoch ein entsprechender Antrag beim THW gestellt werden. Der Freistellungsantrag bedarf dann der Zustimmung des THW- Ortsbeauftragten und der zuständigen Geschäftstelle. die Laufzeit der 6- jährigen Verpflichtung kann nicht vor der Antragstellung beginnen.
Während des Wehrdienstes erhielte Ihr Kind Unterhalt nach dem USG (Unterhaltssicherungsgesetz). Sie müssten dazu einen entsprechenden Antrag stellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
§ 1USG Sicherung des Unterhalts
(1) 1Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Das gilt auch, wenn Wehrdienst im Sinne von § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.
(2) 1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. 2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
§ 2 USG Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
1.
wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
a)
allgemeine Leistungen (§ 5),
b)
Überbrückungsgeld (§ 5a),
c)
besondere Zuwendung (§ 5b),
d)
Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
e)
Einzelleistungen (§ 6),
f)
Sonderleistungen (§ 7),
g)
Mietbeihilfe (§ 7a),
h)
Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b);
diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes (§ 5a) auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet;
allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet;
2.
wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst als Sanitätsoffizier in militärfachlicher Verwendung leistet,
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere (§ 12a);
3.
wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,
Leistungen nach den §§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes.
§ 4 USG Anspruchsvoraussetzungen
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1.
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
2.
wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1.
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
2.
wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.
§ 4aUSG Antrag
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind
1.
die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
2.
der Wehrpflichtige.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) 1Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehrdienstes, im Falle des § 7b Abs. 2 drei Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuerbescheides. 2Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.