Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob Sie Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt geltend machen wollen.
Kindesunterhalt richtet sich nach dem Recht, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufgrund des Haager Übereinkommen gilt ebenso der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute beim Trennungsunterhalt, also deutsches Recht.
Setzen Sie jedoch Ihre Rechte rechtzeitig durch, da eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich ist.
Es besteht beim Unterhaltsrecht Anwaltszwang, d.h. dies muss über den Anwalt abgewickelt werden.
Sprechen Sie uns gerne an!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
28. August 2014
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01:19
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht