Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Eltern nur eine Ausbildung finanzieren müssen. Wenn die zweite Ausbildung aber auf der ersten aufbaut und bereits vor dem Ende der ersten der Entschluss für die zweite Ausbildung gefasst wurde, ist u. U. auch die zweite Ausbildung noch durch Unterhalt zu finanzieren.
Das gilt insbesondere, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungen besteht und sich möglicherweise zeigt, dass das Kind mit der ersten Ausbildung unterfordert war.
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung hier häufig für eine Zweitausbildung urteilt und bei Ihrer Tochter auch der innere und zeitliche Zusammenhang besteht, halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch diese Ausbildung finanzieren müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-