16. September 2023
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18:12
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, es kann in der Tat eine Widmung als öffentlicher Weg gegeben sein, aber nur unter engen und bestimmten Voraussetzungen.
Soweit eine derartige Widmung - wie im vorliegenden Fall - nicht nachweisbar sein sollte, was Sie beim Straßenamt jederzeit anfragen können, kann auf die Widmung durch Rechtsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Weg nachweislich seit 40 Jahren vor Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorausgegangenen 40 Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, 183).
Das sollte jetzt hier vom Straßenamt auf Ihre Veranlassung (und die von Nachbarn ggf.) geprüft werden.
Ggf. langen die damaligen Eintragungen schon aus, die Sie erwähnt haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg