17. Mai 2024
|
07:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
wenn der aktuelle Titel bis zum 18. Lebensjahr befristet ist, kann danach nur wegen evt. bestehender Rückstände, nicht aber wegen laufenden Unterhaltes vollstreckt werden.
Ob aus dem alten Titel vollsteckt werden kann, hängt von dessen genauen Inhalt ab und davon, ob er bei der Erstellung des neuen Titels evt. aufgehoben oder abgeändert worden ist. Das müssen Sie an Hand des Titelinhaltes bzw. des gesamten Schriftverkehrs im Zusammenhang mit der Erstellung des Neutitels prüfen.
Mit freundlichen Grüßen