versuchter Prozessbetrug §263 - Strafe?

18. September 2021 11:47 |
Preis: 25,00 € |

Strafrecht


Zusammenfassung

Welche Strafe droht bei versuchtem Prozessbetrug, wenn jemand in einem Zivilprozess über einen sechsstelligen Darlehensbetrag nachweislich falsche Angaben macht?

Der grundsätzliche Strafrahmen für Betrug reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei einem versuchten Betrug beträgt das maximale Strafmaß 3 Jahre und 9 Monate. Aufgrund der hohen Schadenssumme (sechsstelliger Betrag) ist eine Freiheitsstrafe wahrscheinlich. Bei Ersttätern wird diese meist zur Bewährung ausgesetzt und beträgt maximal 2 Jahre. Wiederholungstäter müssen dagegen mit einer Haftstrafe ohne Bewährung rechnen.

Hallo,

folgender Sachverhalt, den ich etwas abgewandelt darstellen muss:
ich habe Klage gegen einen Bekannten wegen Herausgabe von einem 6-stelligen Betrag stellen müssen.
Ich hatte ihm das Geld geliehen (Darlehen) und kann das auch durch zig Mails eindeutig belegen. Einen Vertrag gab es nicht,
In der Gegenschrift zur Klage behauptet er nun, dass das Geld geschenkt war und stützt sich auf seine eigene Vernehmung und angebliche Gespräche zwischen uns dazu (die es nicht gab), Belege kann er für solche Aussagen nicht einbringen und die Aussage ist klar gelogen; das kann ich zu 100% klar belegen.

Die Frage ist nun welche Strafe wegen versuchten Prozessbetrug ihm nun drohen könnte, was wäre hier realistisch, wenn man das zur Anzeige bringen würde? Das allgemeine Strafmaß aus 263 STGB ist mir bekannt (bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe).

(Hinweis: es geht hier wirklich nur um die belegbar gelogene Aussage des Bekannten, der sich damit einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen wollte, nicht um die Hintergründe des ursprünglichen Sachverhaltes).
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie von einem versuchten Betrug ausgehen, nehme ich an, dass der Bekannte den Zivilprozess verloren hat. Sonst müssten wir von einem vollendeten Betrug ausgehen.

Deshalb darf nach § 49 StGB höchstens auf 3/4 des angedrohten Strafmaßes erkannt werden. Das bedeutet nicht mehr als 3 Jahre und 9 Monate.
Da es sich um einen 6stelligen Betrag gehandelt hat, der Schaden also beträchtlich wäre, wenn der Betrug gelungen wäre halte ich eine Geldstrafe zwar für möglich aber für unwahrscheinlich.
Es dürfte also von einer Freiheitsstrafe auszugehen sein.
Wenn Ihr Bekannter Ersttäter ist, dürfte diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden also eine Strafe von nicht mehr als 2 Jahren sein. Wenn der Bekannte Wiederholungstäter ist, wird es wahrscheinlich eine Strafe ohne Bewährung sein.

Eine weitere Eingrenzung ist anhand der Sachverhaltsangaben nicht möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2021 | 23:38

Hallo,

danke für die Antwort.

Was droht denn hier eigentlich dem
Anwalt des Gegners, der bei dem „Spiel" mitgespielt hat und über die Täuschung Bescheid weiß?

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2021 | 23:42

Sehr geehrter Fragesteller,

dem Anwalt droht nichts. Ein Anwalt darf dass als wahr unterstellen, was ihm sein Mandant mitteilt und entsprechend vortragen.

Mit freundlichen Grüßen

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...