Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß es stets problematisch ist, vertragliche Einzelregelungen rechtssicher zu formulieren, wenn man die Gesamtumstände nicht kennt.
Im vorliegenden Fall besteht eine ungeteilte Erbengemeinschaft, so zunächst an eine Regelung im Innenverhältnis zu denken ist. Sie sprechen aber von einem Mietvertrag und wollen, daß C von den Mietern nicht in Anspruch genommen werden kann und auch keine zu versteuernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat.
In diesem Fall dürfte es zweckmäßig sein, wenn C auf der Vermieterseite nicht auftaucht, so daß C nicht Vertragspartner auf der Vermieterseite ist. Dann wären auf der Vermieterseite nur A und B aufzuführen. Die Mietverträge würden bei dieser Konstellation selbstverständlich auch nur von A und B zu unterschreiben sein. D.h., C wäre nicht Vermieter und könnte von den Mietern nicht aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden. In diesem Fall hätte C auch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
II.
Wollte man nur eine Regelung im Innenverhältnis treffen, könnte eine solche Regelung folgendermaßen aussehen:
Die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Personen A, B und C (jeweils mit vollständigen Namen und Anschriften) trifft folgende Vereinbarung:
1.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß A und B den Miterben C von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus der Vermietung der Wohnung 3 geltend gemacht werden, freistellen.
2.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß A und B den Miterben C gegenüber dem Finanzamt von Steuerforderungen aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung 3 freistellen.
III.
Vorziehen würde ich die unter Absatz I. beschriebene Variante, also daß C nicht Vermieter ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehter Herr Raab,
bei der von Ihnen vorzuziehenden Lösung habe ich Verständigugsprobleme.
Ich dachte auf der Vermieterseite muss die kompl. Erbengemeinschft erscheinen A,B,C
Wenn A und B sich selbst einen Mietvertrag für die Wohnung 3 erstellen, können in diesem Vertrag Klauseln enthalten sein, die für C ungünstig sind.
Die mündliche Absprache ist das Haus wird von A und B eigengengenutzt mit der Ausgleichszahlung an C.
Sollte hier vorher ein Vertrag erstellt werden?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Hauses mit den drei Wohnungen. Eigentümer und Vermieter brauchen aber nicht identisch zu sein. D. h., es ist ohne weiteres möglich, daß nur A und B die Wohnung 3 für Messebesucher vermieten. Das hat den Vorteil, daß auch nur die Erben A und B aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen werden können.
A und B brauchen sich für diesen Fall auch nicht selbst einen Mietvertrag auszustellen, vielmehr könnte man eine interne Vereinbarung dahingehend treffen, daß C den Miterben A und B gestattet die Wohnung 3 an Messebesucher zu vermieten. Dann werden Mietverträge zwischen A und B auf der Vermieterseite und den jeweiligen Messebesuchern auf der Mieterseite geschlossen. Miterbe C ist an dem Mietverhältnis nicht beteiligt.
2.
Da A und B die Wohnungen 1 und 2 bewohnen, erhält C eine Ausgleichszahlung. Das soll nach der Sachverhaltsschilderung auch so bleiben. Diese Ausgleichszahlung hat aber mit abzuschließenden Mietverträgen nichts zu tun.
3.
Einen Vertrag unter den Miterben könnte man dahingehend abschließen, daß C den Miterben A und B die Vermietung der Wohnung 3 zu bestimmten Zwecken gestattet.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt