Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach Ihren Angaben betreiben Sie einen Internetshop. Ich gehe mangels weitergehender Angaben von dem gesetzlichen Grundfall aus, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt und es sich bei Ihrem Kunden um einen Verbraucher handelt, d.h. des Weiteren: Ihren Kunden stand ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 312 b, 355, 357, 346 BGB zu, über welches Sie ordnungsgemäß belehrt haben und welches ordnungsgemäß ausgeübt wurde.
Mit ordnungsgemäßer Ausübung des Widerrufsrechts wandelt sich das ursprüngliche Vertragsverhältnis in eine Rückgewährschuldverhältnis um, d.h. es wird nicht mehr Ware gegen Geld geschuldet, sondern geschuldet ist die Rückgewähr der jeweils empfangenen Leistungen nach §§ 357, 346 BGB. Einen Anspruch auf Bezahlung der Hosen haben Sie nach der Ausübung des Widerrufsrechts daher nicht mehr.
Gem. § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts jedoch zur Rücksendung der Ware unter den dort näher aufgezählten Bedingungen verpflichtet. Dabei hat grundsätzlich der Unternehmer die Kosten sowie die Gefahr der Rücksendung zu tragen. Der Verbraucher ist jedoch nach §§ 357 III, 346 II BGB zum Wertersatz verpflichtet, wenn (Nr. 2) er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet, umgestaltet hat oder sich dieser (Nr. 3) verschlechtert hat oder untergegangen ist. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die im Vertrag bestimmte Gegenleistung (Kaufpreis) zugrunde zu legen. Sollte der Verbraucherkunde daher die gelieferten Hosen nicht zurücksenden, können Sie ggf. Wertersatz geltend machen.
Dies vorangeschickt, sollten Sie bei Ihrer Entscheidung bedenken, ob Sie ggf. mittels gerichtlicher Hilfe am Ende überhaupt an Ihr Geld kommen können. Dabei sollten Sie auch bedenken, dass Sie für die Voraussetzungen und die Höhe des Wertersatzes beweisbelastet sind. Die Einforderung des Wertersatzes sollten Sie unbedingt noch einmal unter Rücksendung der Hosen schriftlich androhen. Sollten Sie diese Erfolgsaussichten verneinen, sollten Sie unter Kostengesichtspunkten noch einmal über das Angebot Ihres Kunden nachdenken.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Freisler,
der Kunde hat in einem E-Mail eingestanden die falschen Hosen an uns zurück geschickt zu haben. Wir haben dann die Hosen an Ihn zurückgeschickt mit der Bitte um die richtigen Hosen. Kann diese E-Mail vor Gericht als Beweis gelten um Wertersatz zu erhalten? Mittlerweile haben wir die Hosen ein zweitesmal zurück erhalten, der Kunde meldet sich natürlich nicht mehr. Die Hosen nochmals an den Kunden senden, Wertersatz fordern und falls er die Ware wieder zurückschickt das Päckchen mit Zeugen öffnen. Wäre das der richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Dufner-Mala
Vielen Dank für Ihr weiteren Erläuterungen.
Da Sie jedoch inhaltlich mit den obigen Schilderungen übereinstimmen, ändert sich nichts an meinen Ausführungen. Sollten Sie sich für Wertersatz entscheiden wäre dies der Weg. Die EMail können Sie vor Gericht anführen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -