Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Zunächst weise ich Sie daraufhin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier in diesem Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie, wie das bei Ebay gemeinhin üblich ist, vereinbart haben, dass das Fahrzeug versandt wird. Damit liegt mit Abschluss des Vertrages ein Versendungsverlangen des Käufers vor. Das hat zur Folge, dass nach § 477 BGB es sich um einen Versendungskauf handelt und damit die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes auf den Käufer übergeht, sobald dieser die Sache auf den Weg gebracht hat, also z. B. dem Spediteur oder der Post übergeben hat.
Wenn also bei Versendung durch die Post das Slotcar beschädigt wird, haften Sie nicht dafür. Da Sie das Fahrzeug unbeschädigt unter Zeugen verpackt und versandt haben, haften Sie grundsätzlich zunächst einmal nicht. Aufgrund der Zeugen düfte dies auch im Zivilrozess problemlos beweisbar sein. Angst vor weiteren Maßnahmen des Käufers brauchen Sie demnach nicht zu haben.
Trotzdem empfehle ich, diesen Vorgang der Versicherung zu melden (bei der das Päckchen versichert war) und abzuwarten, wie diese sich dazu stellt. Gleichwohl sollten sie gegenüber dem Käufer aber klar machen, dass Sie keine Haftung übernehmen, da der Käufer die Gefahr der Beschädigung beim Versand trägt.
Hat Ihnen der Käufer die Beschädigung überhaupt nachgewiesen? Auch das dürfte gegenüber der Versicherung unabdingbar sein, damit eine Leistung erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schulz
Rechtsanwalt
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage!
Zunächst weise ich Sie daraufhin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier in diesem Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie, wie das bei Ebay gemeinhin üblich ist, vereinbart haben, dass das Fahrzeug versandt wird. Damit liegt mit Abschluss des Vertrages ein Versendungsverlangen des Käufers vor. Das hat zur Folge, dass nach § 477 BGB es sich um einen Versendungskauf handelt und damit die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes auf den Käufer übergeht, sobald dieser die Sache auf den Weg gebracht hat, also z. B. dem Spediteur oder der Post übergeben hat.
Wenn also bei Versendung durch die Post das Slotcar beschädigt wird, haften Sie nicht dafür. Da Sie das Fahrzeug unbeschädigt unter Zeugen verpackt und versandt haben, haften Sie grundsätzlich zunächst einmal nicht. Aufgrund der Zeugen düfte dies auch im Zivilrozess problemlos beweisbar sein. Angst vor weiteren Maßnahmen des Käufers brauchen Sie demnach nicht zu haben.
Trotzdem empfehle ich, diesen Vorgang der Versicherung zu melden (bei der das Päckchen versichert war) und abzuwarten, wie diese sich dazu stellt. Gleichwohl sollten sie gegenüber dem Käufer aber klar machen, dass Sie keine Haftung übernehmen, da der Käufer die Gefahr der Beschädigung beim Versand trägt.
Hat Ihnen der Käufer die Beschädigung überhaupt nachgewiesen? Auch das dürfte gegenüber der Versicherung unabdingbar sein, damit eine Leistung erfolgt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Schulz
Rechtsanwalt