Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich anhand Ihren hier gemachten Ausführungen gerne wie folgt Stellung nehmen.
Da es sich vorliegend um einen Kauf unter Privatpersonen handelt, liegt kein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB
vor, so dass § 447 BGB
hier grundsätzlich Anwendung findet. Sie haben mit dem Käufer eine Schickschuld vereinbart, bei der Sie als Verkäufer die Leistungshandlung der Versendung bei Ihnen am Leistungsort vornehmen. Die Vertragserfüllung selbst tritt dann beim Käufer ein, sog. Erfolgsort. Beim Versendungskauf nach § 447 Abs. 1 BGB
trägt grundsätzlich der Käufer das Versandrisiko (Risiko des zufälligen Untergangs oder - wie hier - des Verlusts der Kaufsache), es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart, wovon anhand Ihrer Schilderung allerdings erst einmal nicht auszugehen ist (ggfs. „Käuferschutzgrundsätze"?). Die Gefahr geht dann auf den Käufer über, sobald Sie den Brief in den Briefkasten eingeworfen haben und damit die Sache an das Transportunternehmen (Post) übergeben haben.
Welche Auswirkungen die von eBay aufgestellten „Käuferschutzgrundsätze" für den Grundsatz des § 447 BGB
haben, kann hier mangels Kenntnis nicht beurteilt werden. Sollten diese abweichende Regelungen enthalten, so müssten diese allerdings auch wirksam zwischen Ihnen und dem Käufer vereinbart worden sein. Grundsätzlich dürften eBay-Regeln und eBay-Grundsätze nämlich lediglich im Verhältnis zu eBay selbst und nicht zwischen den Kaufvertragsparteien gelten.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Einwurf in den Briefkasten sowie auch den Inhalt der Sendung beweisen müssen. Sie schreiben, dass Sie dazu einen Zeugen haben. Soweit dieser in einem etwaigen Gerichtsverfahren glaubhaft aussagt und auch glaubwürdig ist, dürfte er grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellen. Das Gericht würdigt das Beweismittel des Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 ZPO
nach seiner freien Überzeugung.
Die vom Käufer gewählte Versandart lässt meine hiesigen Ausführungen grundsätzlich unberührt, denn der einzige Unterschied bei einer Wahl der Versandart „DHL Paket" wäre, dass sich der Käufer in diesem Falle hätte an DHL wenden können und dort (ggfs. aus abgetretenem Recht) Schadensersatzansprüche hätte geltend machen können, da DHL Pakete in der Regel eine entsprechende Versicherung beinhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen oder sogar benötigen, stehe ich Ihnen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses gerne zur Verfügung. Für den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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