Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn es sich bei dem Delikt, welches Ihr Freund in der Bewährungszeit begangen hat, um eine Tat handelt, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 bzw. 20 Jahre.
Sie sollten daher im Rahmen der kostenlose Nachfrage mitteilen, um welche Straftat es sich konkret handelt.
Für ein Touristenvisum benötigt Ihr Freund einen Reisepass, 2 biometriefähige Lichtbilder, Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG des Einladenden, Reisekrankenversicherung (Mindestdeckungssumme € 30.000,00).
Der Visumsantrag ist bei der für Ihren Freund zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Zuständig ist diejenige Auslandsvertretung, in deren konsularischen Amtsbezirk Ihr Freund seinen Wohnsitz hat. Die Antragsformulare werden von der Botschaft ausgegeben.
Die näheren Einzelheiten finden Sie auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Ankara http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/Startseite.html).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich kann leider nicht genau beurteilen unter welches Strafmass diese Sache fällt, da es damals vor einem Jugendgericht verhandelt wurde. Beim Brechen der Bewährungsauflage ging es um Diebstahl. Die vorherige Strafe wurde mit 5 Jahren genannt wobei er 1 Jahr abgesessen hat und der Rest auf 4 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angaben sind ungefähr da dies alles schon so lange her ist und er sich nicht mehr hundertprozent daran erinnert. Wie denken Sie ist dieses zu bewerten?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da das Höchstmaß einer Jugendstrafe 10 Jahre beträgt, dürfte die während laufender Bewährung begangene neuerliche Straftat - aufgrund Ihrer Angaben - verjährt sein. Allerdings wird die Verjährung durch eine Anklageerhebung unterbrochen.
Letzte Sicherheit lässt sich nur durch Einsicht in die Strafakte gewinnen, so dass Ihr Freund einen Kollegen vor Ort mandatieren müsste, um die Verjährungsfrage verbindlich prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -