Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese kann ich unter Würdigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben zum Sachverhalt beantworten wie folgt. Ich weise jedoch daraufhin, dass selbst geringfügige Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Auch ein volljähriges Kind hat Ansprüche auf Unterhalt, wenn es sich selbst nicht versorgen kann. Dies scheint in Ihrem Falle so zu sein, da ihr Sohn noch die Schule besucht.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Elternteile. Diese haften anteilig gem. Ihres Verdienstes. Neben dem Verdienst ist auch weiteres Einkommen zu berücksichtigen. Hier kommen unter anderem Kapitalerträge in Betracht wie auch Vorteile eines so genannten mietfreien Wohnens.
Bei der Unterhaltsberechnung ist der Unterhaltsbedarf des Kindes festzustellen. Sodann sind die beiden Einkünfte der Elternteile zu ermitteln, sodass die Haftungsquote ermittelt werden kann. Sollte die Zahlung des so ermittelten Unterhaltsbetrages dazu führen, dass der Selbstbehalt erreicht ist, so ist nur bis zum Selbstbehalt zu zahlen bzw., falls das Einkommen unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, gar kein Unterhalt mehr zu zahlen.
Zur Ermittlung des Unterhaltes ist grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben. Sowohl Sie als auch den Kindesvater sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch bestehen in der Regel nicht.
Dass ein Auskunftsanspruch gegen Ihren jetzigen Ehemann bestehen sollte, sehe ich nicht.
Da ihr Sohn anwaltlich vertretenes, rate ich an, ebenfalls einen Anwalt Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, mit den Angaben einen Einstieg in die Lösung des Problems gegeben zu haben. Weitergehende Auskünfte sind im Rahmen dieses Forums in Ihrem Fall wohl leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-sommer-gf.de
Gifhorn, den 15. Juni 2007
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese kann ich unter Würdigung Ihres Einsatzes und Ihrer Angaben zum Sachverhalt beantworten wie folgt. Ich weise jedoch daraufhin, dass selbst geringfügige Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Auch ein volljähriges Kind hat Ansprüche auf Unterhalt, wenn es sich selbst nicht versorgen kann. Dies scheint in Ihrem Falle so zu sein, da ihr Sohn noch die Schule besucht.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Elternteile. Diese haften anteilig gem. Ihres Verdienstes. Neben dem Verdienst ist auch weiteres Einkommen zu berücksichtigen. Hier kommen unter anderem Kapitalerträge in Betracht wie auch Vorteile eines so genannten mietfreien Wohnens.
Bei der Unterhaltsberechnung ist der Unterhaltsbedarf des Kindes festzustellen. Sodann sind die beiden Einkünfte der Elternteile zu ermitteln, sodass die Haftungsquote ermittelt werden kann. Sollte die Zahlung des so ermittelten Unterhaltsbetrages dazu führen, dass der Selbstbehalt erreicht ist, so ist nur bis zum Selbstbehalt zu zahlen bzw., falls das Einkommen unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, gar kein Unterhalt mehr zu zahlen.
Zur Ermittlung des Unterhaltes ist grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben. Sowohl Sie als auch den Kindesvater sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Einwendungen gegen den Auskunftsanspruch bestehen in der Regel nicht.
Dass ein Auskunftsanspruch gegen Ihren jetzigen Ehemann bestehen sollte, sehe ich nicht.
Da ihr Sohn anwaltlich vertretenes, rate ich an, ebenfalls einen Anwalt Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, mit den Angaben einen Einstieg in die Lösung des Problems gegeben zu haben. Weitergehende Auskünfte sind im Rahmen dieses Forums in Ihrem Fall wohl leider nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-sommer-gf.de
Gifhorn, den 15. Juni 2007