9. März 2009
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14:19
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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der Verwalter ist verpflichtet, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwalters wahrzunehmen und muss dabei seinen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nachkommen (OLG Frankfurt/Main, Besch. v. 20.12.2004, Az.: 20 W 209/04). Verletzt der Verwalter diese Pflichten schuldhaft, so haftet er wegen Vertragsverletzung nach den Vorschriften der §§ 280 ff. BGB, also auch bei Verzug.
Der Verwalter muss auch dafür Sorge tragen, dass Gefahrenquellen entweder gar nicht entstehen oder zumindest unverzüglich beseitigt werden (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 26.11 2003, Az.: 21 U 38/03).
Und genau diese Gefahrenquelle ist gegeben, wenn die Feuerlöscher nicht gewartet werden und damit der Brandschutz in Gefahr ist.
Hier sollte eine kurze Frist von einer Woche schriftlich gesetzt werden. Danach sollte die Wartung in Auftrag gegeben und die Kosten der Verwaltervergütung entgegen gehalten werden.
Allerdings sollte der Verwaltervertrag auf mögliche Haftungsausschlüsse vorab geprüft werden.
Nach Ihren Angaben halte die die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund gegeben, sofern der Verwalter sich nicht hinsichtlich des Verschuldens entlasten kann, z.B. durch Krankheit.
Denn die Vernachlässigung des Brandschutzes ist sicherlich kein Kavaliersdelikt, so dass nach meiner Auffassung auch nicht der Zeitablauf des Vertrages abgewartet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle