9. Oktober 2016
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18:46
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Da es hier nicht um Wohnungseigentum geht, richtet sich die Verwaltung der Gemeinschaft - sofern keine vertragliche Regelung besteht - nach den Par. 741ff. BGB. Gemäß Par. 745 Abs. 1 S. 1 BGB wird mit Stimmenmehrheit entschieden. Diese Mehrheit gilt grundsätzlich auch in Bezug auf jede "wilde" Nutzung der Gemeinschaftsfläche wie dem Parken durch einen der Eigentümer. Zu prüfen ist aber, ob diesem ein Gewohnheitsrecht zusteht, das bestehen kann, wenn das Parken allen Beteiligten bekannt war und ist und es akzeptiert wurde. Im Rahmen dieser Plattform kann dies aber nicht abschließend beurteilt werden.
2)
Wie bereits ausgeführt genügt eine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Um beurteilen zu können, ob der Zaun den Gegenstand mit der Folge des Par. 745 Abs 3 BGB wesentlich verändern würde, müssen sämtliche Details zum Grundstück und zu Art und Umfang des geplanten Zaun es bekannt sein, auch eine Ortsbesichtigung ist zu empfehlen. Erst im Kenntnis dieser Umstände ist eine abschließende Einschätzung dahingehend möglich, ob der bisherige Charakter einschneidend verändert wird.
Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Oktober 2016 | 07:01
Sehr geehrter Herr Böhler,
besten Dank für die Beantwortung der Fragen. Angenommen die Eigentümergemeinschaft beschließt nun mit einfacher Mehrheit die Nutzung der Gemeinschaftsfläche für Parken zu untersagen und beschließt darüber hinaus einen Zaun zu errichten.
Müssen diese Beschlüsse dann, wie beim WEG, binnen eines Monats seit Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht, also angefochten, werden?
Vielen Dank für die Beantwortung der Nachfrage.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2016 | 13:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Anfechtungsfrist des § 46 WEG ist hier nicht anwendbar, da sich diese Norm allein auf die Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bezieht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt