schlechte Heizungsanlage

4. November 2007 17:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:12
Hallo,

Anfang 2006 wurde bei uns die Zentralheizung ausgetauscht.
Da wir noch geheizt haben fiel mir auf das die Heizkörper nicht mehr richtig heiß wurden wie vor dem Wechsel, ich reklamierte dies.
Von der Hausverwaltung hieß es nur es sei ja eine moderne Heizungsanlage mit ..... (und ich sowieso keine Ahnung davon habe).
Als dann die Heizperiode 2006 auf 2007 begann beschwerte ich mich im November abermals da die „großen Heizkörper“ nur im oberen drittel heiß wurden (an der stelle sind auch die Wärmezähler) und der Rest blieb kalt.

Der vom Objekt zuständige Heizungsfachmann meinte nur die Heizkörper sind nichts mehr und sie seien verschlammt es müssten neue installiert werden (da es sich um meine Eigentumswohnung handelt müsste ich die kosten übernehmen), dem Befund folgt auch die Hausverwaltung, obwohl ich mit verschieden Heizungsfachkräften darüber sprach und die ganz anderer Meinung sind.

Ich habe erst mal nicht unternommen da ich auch viel anderes zu tun hatte.
Als ich dann die Abrechnung für 2006 bekam fiel ich aus allen Wolken, ich hatte auf den „großen Heizkörper" 3 mal soviel Zähleinheiten wie im Vorjahr obwohl wir gleich viel geheizt hatten.
Ich habe darauf hin der Hausverwaltung geschrieben das ich damit nicht einverstanden bin und Einspruch erhoben.

Mittlerweile war auch die Heizperiode vorbei und der Effekt der Heizkörper im oberen Drittel nur Heiß war auch weg, es hat ja niemand mehr geheizt.

Jetzt zu meiner Frage:

Muss ich selber einen offiziellen Gutachter beauftragen und bezahlen (ca. 1200,-€) um heraus zu finden was da nicht funktioniert und anschließend vor Gericht,
oder muss die Hausverwaltung auch den Befund eines anderen Heizungsfachmann akzeptieren,
oder muss die Hausverwaltung was unternehmen.,
oder muss ich hinnehmen das die Heizkörper nicht flächig heiß werden,
oder was soll ich hier machen??

ein Rat suchender
4. November 2007 | 17:36

Antwort

von


(219)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert. Was darunter zu verstehen ist, wird in erster Linie eine technische Frage sein, die nur ein Heizungsfachmann beantworten kann.

Sie haben Anspruch darauf, das es in den Räumen warm wird. Mit einer mäßigen Heizleistung müssen Sie sich nicht zufrieden geben. Deshalb sollten Sie ein Protokoll anfertigen, an welchen Tagen welche Maximaltemperatur erreicht wurde.

Soweit die Heizkörper nur im oberen Drittel warm werden, würde dies nur dann eine Benachteiligung gegenüber anderen Nutzern darstellen, wenn dies in den anderen Wohnungen anders wäre und es dadurch zu einer verzerrten Messung kommt. Diesbezüglich können Sie sich bei den anderen Hausbewohnern erkundigen, ob dort die gesamten Heizkörper warm werden.

Falls das Problem an Ihren Heizkörpern liegt, sollten Sie in der Teilungserklärung nachschauen, ob dort etwas dazu geregelt ist, ob die Heizkörper zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehören. Danach wird sich dann auch das weitere Vorgehen bestimmen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2007 | 16:38

das die Heizkörper nur im oberen drittel heiß werden ist nur bei mir, ich habe auch selber bei den Nachbarn angefragt, die Heizkörper sind Sondereigentum, aber was soll ich machen???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. November 2007 | 17:12

Sehr geehrter Fragesteller,

solange die Heizkörper trotz des "Drittel"-Problems ausreichend heizen und die Räume warm genug werden, handelt es sich "nur" um das Abrechnungsproblem, auch wenn dies für Sie gravierend ist.

Nach der Rechtsprechung sind alle Einwände, die auf einer falschen Abrechnung wegen der Wärmezähler (ich nehme an, es handelt sich um Verdunstungszähler) beruhen, von Ihnen zu beweisen. Sie können mit der Hausverwaltung versuchen, eine Vereinbarung zu treffen, wonach man sich auf einen (möglichst öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen einigt, der die Ursache ermittelt. Dann könnte möglicherweise die zurückliegende Abrechnung korrigiert werden. Anderenfalls wäre an ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren zu denken. Hierzu sollten Sie jedoch einen Anwalt vor Ort einschalten.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin



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