Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Zur Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Netto-Einkommen zu Grunde zu legen.
Da ich nur Angaben zum Brutto-Einkommen habe, können folgende Berechnungen nur eine erste Orientierung geben.
2. Ein Brutto-Arbeitslohn von 140.000 € entspricht etwa 83.500 € netto / 6.950 € netto pro Monat.
Davon kann der unterhaltspflichtige Vater/Ehemann zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens weitere Kosten absetzen, wie berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge, während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten etc.
Mangels weiterer Angaben auch zu der Höhe der Zins-und Tilgungsleistung für den Immobilienkredit, können hier nur berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens pro Monat (347,50 €) in Abzug gebracht werden, so dass ca. 6.600 € pro Monat verbleiben.
3. Für den Kindesunterhalt ergibt sich daher ein Zahlbetrag (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) von 416 € im Monat für das 5jährige Kind und 590 € im Monat für das 14jährige Kind.
4. Für den Ehegattenunterhalt (hier Trennungsunterhalt bis zur evtl. Scheidung gemäß § 1361 BGB) verbleiben damit ein monatliches Einkommen von (6.600 € - 416 € - 590 €) 5594 €.
Hiervon steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau als Unterhalt ein Anteil von 3/7, also 2397 € zu.
Hiervon ist jedoch der Wohnvorteil in Abzug zu bringen, der Ihnen durch kostenfreies Wohnen in der Eigentumswohnung entsteht. Hier wären die ersparten Aufwendungen für eine Wohnung für Sie und die beiden Kinder in Ansatz zu bringen.
Den genauen Betrag kann ich aus der Ferne und in Unkenntnis der Mietpreise bei Ihnen vor Ort schwer einschätzen. Wenn man 600 € in Ansatz bringt, würde immer noch eine Forderung für Trennungsunterhalt von ca. 1800 € verbleiben.
5. Für den Kindes- und den Trennungsunterhalt gilt nach § 1613 BGB, dass dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Erst ab dem Monat, in dem der Unterhalt angemahnt worden ist oder der Unterhaltsschuldner zur Auskunft über seine genauen Einkommensverhältnisse aufgefordert worden ist, kann dieser beansprucht und durchgesetzt werden. Daher empfehle ich, um den vollen Unterhalt für Januar erhalten zu können, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, Ihren Mann anzuschreiben, um hier Ihre Rechte zu wahren.
5. Die Frage der Vermögensaufteilung stellt sich erst, wenn tatsächlich die Scheidung ausgesprochen wird. Dies ist frühestens ein Jahr nach der Trennung möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, ansonsten nach drei Jahren.
Für den Wert der Eigentumswohnung kommt es darauf an, ob Sie beide oder nur Ihr Mann im Grundbuch steht.
Es wird hier für jeden Ehegatten eine Vermögensbilanz erstellt aus dem Vergleich des Vermögens bei Eheschließung und bei Scheidung.
Der Ehegatte, der hier den höheren Wert, ist dem anderen Ehegatten verpflichtet die Hälfte seines Zugewinns auszuzahlen.
Bsp.:
Wenn die Eigentumswohnung erst nach Eheschließung angeschafft worden ist und im Alleineigentum Ihres Mannes steht und er allein Schuldner der Bank ist, ergäbe sich für Ihn
(210.000 € abzgl. der aktuell noch offenen Kreditforderung, zur Zeit 100.000 €).
Er hätte also einen Zugewinn von 110.000 €. Angenommen Sie haben auf Ihrer Seite einen Zugewinn von 0, dann hätte er die hälftige Differenz von 55.000 € an Sie auszugleichen.
Es hat jedoch eine umfassende Vermögensbilanzierung statt zu finden, bei der nicht nur die Immobilie zu berücksichtigen ist, sondern alle Vermögenswerte, die bei Eheschließung vorhanden waren.
6. Für die Finanzierung seiner neuen Wohnungseinrichtung ist Ihr Mann allein finanziell verantwortlich. Gesteigerte Aufwendungen kann er der Unterhaltsverpflichtung nicht entgegenhalten.
7. Bisher geplante Anschaffungen sind mit der Trennung hinfällig. Hier werden Anschaffungen, die dann allein Ihrer Wohnung zu Gute kommen, von Ihren monatlichen Mitteln (aus dem Unterhalt) zu tragen sein.
8. Festzuhalten ist damit, dass Ihnen deutlich mehr als 1.000 € monatlich zusteht. Diese Summe wird schon durch den Kindesunterhalt erreicht.
Ich empfehle daher nochmals, einen Kollegen vor Ort (Fachanwalt für Familienrecht) zu konsultieren, um die exakte Höhe des Unterhalts berechnen zu lassen und die Forderung gegenüber Ihrem Ehemann geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Zur Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Netto-Einkommen zu Grunde zu legen.
Da ich nur Angaben zum Brutto-Einkommen habe, können folgende Berechnungen nur eine erste Orientierung geben.
2. Ein Brutto-Arbeitslohn von 140.000 € entspricht etwa 83.500 € netto / 6.950 € netto pro Monat.
Davon kann der unterhaltspflichtige Vater/Ehemann zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens weitere Kosten absetzen, wie berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge, während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten etc.
Mangels weiterer Angaben auch zu der Höhe der Zins-und Tilgungsleistung für den Immobilienkredit, können hier nur berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens pro Monat (347,50 €) in Abzug gebracht werden, so dass ca. 6.600 € pro Monat verbleiben.
3. Für den Kindesunterhalt ergibt sich daher ein Zahlbetrag (nach Abzug des hälftigen Kindergeldes) von 416 € im Monat für das 5jährige Kind und 590 € im Monat für das 14jährige Kind.
4. Für den Ehegattenunterhalt (hier Trennungsunterhalt bis zur evtl. Scheidung gemäß § 1361 BGB) verbleiben damit ein monatliches Einkommen von (6.600 € - 416 € - 590 €) 5594 €.
Hiervon steht der nicht erwerbstätigen Ehefrau als Unterhalt ein Anteil von 3/7, also 2397 € zu.
Hiervon ist jedoch der Wohnvorteil in Abzug zu bringen, der Ihnen durch kostenfreies Wohnen in der Eigentumswohnung entsteht. Hier wären die ersparten Aufwendungen für eine Wohnung für Sie und die beiden Kinder in Ansatz zu bringen.
Den genauen Betrag kann ich aus der Ferne und in Unkenntnis der Mietpreise bei Ihnen vor Ort schwer einschätzen. Wenn man 600 € in Ansatz bringt, würde immer noch eine Forderung für Trennungsunterhalt von ca. 1800 € verbleiben.
5. Für den Kindes- und den Trennungsunterhalt gilt nach § 1613 BGB, dass dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.
Erst ab dem Monat, in dem der Unterhalt angemahnt worden ist oder der Unterhaltsschuldner zur Auskunft über seine genauen Einkommensverhältnisse aufgefordert worden ist, kann dieser beansprucht und durchgesetzt werden. Daher empfehle ich, um den vollen Unterhalt für Januar erhalten zu können, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, Ihren Mann anzuschreiben, um hier Ihre Rechte zu wahren.
5. Die Frage der Vermögensaufteilung stellt sich erst, wenn tatsächlich die Scheidung ausgesprochen wird. Dies ist frühestens ein Jahr nach der Trennung möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen, ansonsten nach drei Jahren.
Für den Wert der Eigentumswohnung kommt es darauf an, ob Sie beide oder nur Ihr Mann im Grundbuch steht.
Es wird hier für jeden Ehegatten eine Vermögensbilanz erstellt aus dem Vergleich des Vermögens bei Eheschließung und bei Scheidung.
Der Ehegatte, der hier den höheren Wert, ist dem anderen Ehegatten verpflichtet die Hälfte seines Zugewinns auszuzahlen.
Bsp.:
Wenn die Eigentumswohnung erst nach Eheschließung angeschafft worden ist und im Alleineigentum Ihres Mannes steht und er allein Schuldner der Bank ist, ergäbe sich für Ihn
(210.000 € abzgl. der aktuell noch offenen Kreditforderung, zur Zeit 100.000 €).
Er hätte also einen Zugewinn von 110.000 €. Angenommen Sie haben auf Ihrer Seite einen Zugewinn von 0, dann hätte er die hälftige Differenz von 55.000 € an Sie auszugleichen.
Es hat jedoch eine umfassende Vermögensbilanzierung statt zu finden, bei der nicht nur die Immobilie zu berücksichtigen ist, sondern alle Vermögenswerte, die bei Eheschließung vorhanden waren.
6. Für die Finanzierung seiner neuen Wohnungseinrichtung ist Ihr Mann allein finanziell verantwortlich. Gesteigerte Aufwendungen kann er der Unterhaltsverpflichtung nicht entgegenhalten.
7. Bisher geplante Anschaffungen sind mit der Trennung hinfällig. Hier werden Anschaffungen, die dann allein Ihrer Wohnung zu Gute kommen, von Ihren monatlichen Mitteln (aus dem Unterhalt) zu tragen sein.
8. Festzuhalten ist damit, dass Ihnen deutlich mehr als 1.000 € monatlich zusteht. Diese Summe wird schon durch den Kindesunterhalt erreicht.
Ich empfehle daher nochmals, einen Kollegen vor Ort (Fachanwalt für Familienrecht) zu konsultieren, um die exakte Höhe des Unterhalts berechnen zu lassen und die Forderung gegenüber Ihrem Ehemann geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt