Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Exmann wird sich an den Kosten beteiligen müssen.
Zunächst gibt es ja nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine vorrangige Vereinbarung, wonach er sich an an dem Bauvertrag und den Kosten, die keine Verbrauchskosten sind, beteiligt (Verwalterkosten, Rücklage).
Und solche - eben nicht regelmäßig wiederkehrende - Reparaturkosten zählen nicht zu den Verbrauchskosten.
Also wird der Exmann sich schon aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung beteiligen müssen.
Ohne eine solche vorrangige vertragliche Vereinbarung würde die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommen.
Da Sie Beide Miteigentümer der Wohnung sind, müsste dann auch die Kostentragung nach Miteigentumsanteil erfolgen. Fehlt es an einer speziellen Regelung, würde pro Kopf jeder von Ihnen 1/2 der Kosten tragen müssen.
Sollte es hingegen eine andere, von Ihnen bisher nicht genannte Regelung (eventuell in einem Scheidungsfolgevergleich) geben, wäre das natürlich ebenfalls vorrangig zu prüfen.
Aufgrund der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung wird der Exmann aber mitzahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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