Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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wenn Sie sich nur zur Auskurierung vorübergend in Deutschland aufhalten wollen, ist davon auszugehen, dass Sie nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. In diesem Fall hätten Sie mangels gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf ALG II.
Kindergeld kann man grds auch für Kinder beantragen, die im EU-Ausland leben. Bekommt die Tochter aber in Italien Leistungen, die dem deutschen Kindergeld ähnlich sind, dann hat die Tochter nicht ein weiteres mal Anspruch auf Kindergeld. Das Kindergeld dürfte nach dem Obhutsprinzip im Übrigen auch nur an Ihre Frau ausgezahlt werden, wenn die Tochter weiter bei Ihrer Frau lebt. Anders, wenn das Kind mit Ihnen nach Deutschland ginge. Aber auch hier wäre wieder das Problem des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes in Deutschland. Das ist problematsich, wenn Sie sich wie gesagt nur zur Kur in Deutschland aufhalten wollen.
Wenn Sie allerdings vorhätten sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln, dann könnten Sie auch ALG II beantragen. Wenn dann noch Ihre Tochter zu Ihnen nach Deutschland zieht, würden Sie selbstverständlich auch Kindergeld bekommen.
Ich würde dem Unterhaltsvergleich nicht ohne weiters zustimmen. Versuchen Sie in Italien, da sich der Unterhaltsanspruch der Tochter nach italienischem Recht bestimmt, einen eigenen Anwalt mit der Unterhaltsberechnung zu beauftragen. Dann haben Sie zumindest mehr Sicherheit, dass die Berechnung nicht einseitig zu Ihren Lasten ausfällt.
Das Scheidungsrecht betsimmt sich in Ihrem Fall nach italienischem Recht, weil sie in Italien den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Daher kann nicht abschließend geklärt werden, ob Sie überhaupt die Möglichkeit haben, der Scheidung zu widersprechen. In Deutschland gilt auf jeden Fall, dass nach einem Trennungsjahr jede Partei das Recht hat einseitig die Scheidung zu beantragen. In diesem Fall wird die Scheidung durch das Gericht ausgesprochen, ganz gleich, ob einer widerspricht oder nicht.
Hier wäre zu prüfen, ob es in Italien vergleichbare Regelungen gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Ich werde Fuer ungefaer 3-5 Jahre nach Deutschland gehen bis ich mich selbstaendig gemacht habe. Nach dem Italienischen Recht soll wohl derjenige der sich scheiden lassen will ohne zustimmung des anderen einige ansprueche verlieren. Ich bauche
eine Antwort die das Italienische Recht mit Beruecksichtigt.
Wie gesagt wird die Scheidung nach Italienischem Recht verhandelt. Das Ich Das Sorgerecht bekomme ist leider sehr unwahrscheinlich da ich mich hier leider mit der Mentalitaet rumschlagen muss und ich alle gegenmich habe, obwohl ich davon ueberzeugt bin das meine Tochter bei mir besser Aufgehoben ist.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
bei einem dauerhaften Aufenthalt von weit über einem Jahr in Deutschland, kann man von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von ALG II ausgehen. Daher sollten Sie dann ALG II beantragen.
Ich bitte allerdings um Verständnis, dass im Rahmen einer Erstberatung keine Ausführungen zum italienischen Scheidungsrecht gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt