schadenszahlung an vermieter

10. Februar 2025 12:07 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:35
Hallo,
wir haben vor 13 Jahren eine Mietwohnung bezogen. das Übergabeprotokoll ist fehlerhaft.
weil die Wohnung auch nach Entfernung aller Fußbodenbeläge und Tapeten immer noch stark nach Nikotin roch haben wir zusammen mit dem Vermieter ( Land Rheinland Pfalz) Rücksprache gehalten. Ein dazu bestellter Handwerker schlug vor um die Kosten die ein kompletter Abtrag der Wände und das neu verputzen mit sich bringen stattdessen Rollputz aufzutragen. Die LBB stimmte zu, kam nochmal um die Qualität des Putzes zu kontrollieren uns war einverstanden. Eine schriftliche Genehmigung wurde schlicht vergessen, allerdings war die Mitarbeiterin auch sehr unsorgfältig in der Führung der Mietakte was Mängel oder Absprachen anging. Noch während der Renovierung wurden die Häuser verkauft. Der neue Eigentümer besichtigte die Wohnung mit Rollputz, fand diesen ausgesprochen schön und wertig. Der Vermieter war mehrfach im Jahr in der Wohnung und hatte nie eine Andeutung gemacht das er diesen bei Auszug entfernt haben möchte, denn sonst hätten wir im Laufe der Jahre schon versucht die Gehnemigung rückwirkend schriftlich zu bekommen oder diesen entfernt.
Auch am Übergabetag meldete er keinerlei Ansprüche an, meinte aber im Beisein unserer Anwältin das die Wohnung ok ist und wir das die Tage schritflich bekommen.
Stattdessen bekam wir ein Schreiben das unter anderem der Rollputz entfernt werden müsste und wie teuer das wäre..... zudem weitere Schäden wie die Verlegung von Laminat, Fliesen am Boden usw. bei denen wir aber belegen können das sie bereits bei beginn des Mietvertrags vorhanden waren. Jetzt möchte er unabhängig ob wir seine Meinung sind das die aufgeführten Punkte unserer Meinung nach stimmen oder nichteinen Vorschlag oder eine Zahlung von 2000€ . damit wären alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietvertrag wechselseitig erledigt. Dieser Vorschlag ist noch zur Güte, wenn wir und kurzfristig dazu entscheiden ihn anzunehmen.

Muss er nicht eine Nacharbeitsfrist setzen?
und wer zahlt die Zeit der Nacharbeit? Fällt da nochmal eine Miete an?
Er hat uns sowieso schon bei der Annahme der Kündigung mitgeteilt das er für jeden Tag den wir länger brauchen eine Strafzahlung von 150€ pro Tag zahlen müssen. ist das rechtlich ok ?
Behält er zu den 2000€ auch noch unsere Kaution ?
Wir dachten das wir mit der Kündigung durch einen Anwalt alles richtig machen. Hatten diese sogar noch vorab zur Besichtigung da. Sie meinte der Rollputz wäre eine Wertsteigerung und zudem mündlich genehmigt. das würde ausreichen. Jetzt ist sie nicht mehr so ganz sicher.
Was sollen wir tun?
Zahlen und die Kröte schlucken?
Oder vor Gericht gehen? Wie sind das die Chancen?
Er ist absolut berechnend, hält sich für den Allergrößten und bisher kam niemand unserer Nachbarn aus dieser Abzockmasche raus. Alle haben brav gezahlt.

Bitte um Antwort auf alle Fragen. Die Zeit rennt.

Vielen Dank.






10. Februar 2025 | 12:41

Antwort

von


(2931)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihre Fragen sind wie folgt zu beantworten:



Muss er nicht eine Nacharbeitsfrist setzen?

Nein, denn ungenehmigt (!) aufgebrachter Rollputz wäre als Schaden zu bewerten, sodass keine Nachfristsetzung notwendig ist.


und wer zahlt die Zeit der Nacharbeit? Fällt da nochmal eine Miete an?

Ja, d.h. Sie als Mieter würden es zahlen müssen.


Er hat uns sowieso schon bei der Annahme der Kündigung mitgeteilt das er für jeden Tag den wir länger brauchen eine Strafzahlung von 150€ pro Tag zahlen müssen. ist das rechtlich ok ?

Nein; es kann allenfalls Ersatz in Höhe des Mietzins für die Dauer der Beseitigung verlangen und natürlich die Kosten der Beweitigung selbst.


Behält er zu den 2000€ auch noch unsere Kaution ?

Davon ist auszugehen, wenn die Nebenkosten noch nicht abgerechnet worden sind.


Wir dachten das wir mit der Kündigung durch einen Anwalt alles richtig machen. Hatten diese sogar noch vorab zur Besichtigung da. Sie meinte der Rollputz wäre eine Wertsteigerung und zudem mündlich genehmigt. das würde ausreichen. Jetzt ist sie nicht mehr so ganz sicher.
Was sollen wir tun?

Die Nacharbeiten und Zahlung verweigern.


Zahlen und die Kröte schlucken?

Nein.


Oder vor Gericht gehen? Wie sind das die Chancen?

Ja.

Die Chancen stehen gut, da der Rollputz mit Einverständnis des damaligen Vermieters aufgebracht worden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2025 | 13:28

Hallo, Vielen Dank für Ihre Antwort.

Reicht die mündliche Genehmigung des ersten Vermieters aus? Die Dame ist seit längerem krank und kommt wohl auch so schnell nicht wieder. Was wenn sie sich nicht erinnert oder vor Gericht nicht zugibt das sie es erlaubt hat? Reicht die Tatsache das sie direkt nach Mietbeginn noch mehrere Schäden durch eigene Beauftragungen als Nachweis das sie die Mietakte schlampig geführt hat?

Ist das stillschweigende Wisssen des neuen Vermieters ( seit vor dem Kauf der Immobilie ) als Zustimmung zu sehen? Hätte er das vorher mitteilen müssen?
Die Wohnung war in dem jetzigen Zustand bevor er gekauft hat? Darf er den Rollputz dann überhaupt als Schaden bemägeln?

Einfach zu schweigen um hinterher abzuzocken ist abolut nicht ok.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2025 | 13:35

Sehr geehrte Ratsuchende,


auch die mündliche Genehmigung reicht aus. Möglicherweise - insoweit sollten Sie in den Mietvertrag schauen, wer dort als Mieter eingetragen ist - könnte sogar einer Ihrer Familienangehörigen dann die mündlich ausgesprochene Genehmigung bestätigen 8das würde reichen).

Das stillschweigende Wissen des neuen Vermieters kann aber nicht als Genehmigung ausgelegt werden und auch dann kann Rollputz als Schaden gewertet werden. Er hat insoweit keine Pflicht, sein Schweigen Ihnen gegenüber zu brechen und Mängel zu rügen. Da reicht es in der Tat, wenn er es bei/nach Rückgabe macht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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