Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die rückwirkende Abänderung ist tatsächlich möglich, da es sich um eine Jugendamtsurkunde handelt.
Es besteht daher zumindest die Möglichtkeit diese abzuändern, ab dem Zeitpunkt, in welchem aus materiellen Gründen ein Anspruch in der titulierten Höhe nicht mehr besteht.
Es wird daher im Falle Ihres Sohnes allein auf die Frage der Höhe der Unterhaltspflicht ankommen. Dazu wird im Einzelnen das Verhalten des Vaters, der sich wohl auf Leistungsunfähigkeit berufen wird eine erhebliche Rolle spielen. Nach Ihrer Schilderung liegt die Vermutung nahe, das der Vater seiner Unterhaltspflicht vorwerfbar nicht nachkommt. Dieses wird im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden müssen.
Darüberhinaus ist zu überlegen, ob Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gestellt werden sollte. Zwar ist zur zeit das Abänderungsverfahren anhängig. Auf der anderen Seite sprechen Sie davon, das der Unterhaltspflichtige in Saus und Braus lebt. Kann dieses nachgewiesen werden und zudem das Verschweigen von Einkünften, kann es zudem zu einer Verurteilung kommen.
Ihr Sohn sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint in diesem Verfahren unerläßlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle, vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Vielleicht kam in meinem Text meine präzise Frage nicht so klar zum Ausdruck, nämlich warum eine Abänderung nicht erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung sondern rückwirkend ab Volljährigkeit gestattet sein soll. Schließlich kann mein Sohn, der seinem Vater bezüglich einer Nachzahlung nach Abschluss der Umschulung vertraute, auch nicht rückwirkend andere Leistungen beantragen. Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie hier noch ergänzend ausführen würden. Ganz herzlichen Dank vorab, C. M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Möglichkeit der Abänderung folgt nach der Rechtsprechung aus § 323 ZPO. § 323 Abs. 3 ZPO enthält eine sogenannte Zeitschranke; dort sind ausdrücklich nur Urteile genannt und betrifft für diese die Abänderung erst ab Klageerhebung. Diese Zeitschranke gilt hingegen nicht für Jugendamtsurkunden. Die Abänderung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Ihr Einwand der "Hinhaltetaktik" des Vaters ist natürlich nicht ganz unberechtigt. Hier könnte daran gedacht werden, der rückwirkenden Abänderung einen Verstoss gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen zu halten. Nach Ihrer Darstellung habe ich aber Zweifel, ob dieser Einwand durchdringt. Es könnte diesem Einwand entgegengehalten werden, dass - zumindest nach Ihrer Schilderung - keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Spätestens ab August 2008 wußte der Sohn, dass der Vater keine Zahlungen leisten würde, da nunmehr über den Anwalt die Herausgabe der Urkunde begehrt worden ist. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war bekannt, dass keine Zahlungen ab Volljährigkeit erfolgen werden. Zu prüfen wäre demnach der Zeitraum 1/08-07/08. Um für diesen Zeitpunkt den Einwand durchdringen zu lassen, müsste der Sohn genau darlegen, warum sein Vertrauen auf die Zusage des Vaters überwiegt. Dazu muss der gesamte Ablauf, auch in zeitlicher Hinsicht genau geklärt werden. Insbesondere ist auch die Situation des Sohnes genau zu klären. Allein der Einwand, der Sohn habe keine anderen Leistungen beantragt, reicht dafür nicht. Die Beantragung wäre auch möglich gewesen, weil der Vater eben nicht gezahlt hat. Nach meiner Einschätzung halte ich die Abänderung für möglich. Eine genauere Prüfung der Einzelheiten und des gesamten Ablaufes sollte aber unbedingt erfolgen. Daraus könnte sich eine andere Beurteilung ergeben.
Ihr Sohn sollte unbedingt auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle