Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:
Wenn Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dann erfolgt bei einer Scheidung der Zugewinnausgleich dadurch, dass der Ehegatte, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten hierfür einen Ausgleich zahlen muss.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird wie folgt durchgeführt:
Für jeden Ehegatten wird gesondert ermittelt, welches Vermögen dieser Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte (so genanntes Anfangsvermögen). Anschließend wird das Endvermögen ermittelt, also der Stand des Vermögens an dem Tag, an dem der Gegner den Scheidungsantrag zugestellt bekommt. Es wird hierbei nach einem klaren Stichtagsprinzip gehandelt, so dass es keine Rolle spielt, ob während der Ehe Vermögen gewonnen und wieder verloren wurde bzw. was in den Tagen nach dem jeweiligen Stichtag passierte. Lediglich der Vermögensstand am Datum der Erschließung und der Vermögensstand am Stichtag für das Endvermögen sind entscheidend. Anschließend wird für jeden Ehegatten gesondert die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen berechnet. Dies stellt dann seinen/ihren Zugewinn dar. Sofern der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, muss ein entsprechender Ausgleich gezahlt werden, so dass rechnerisch beide Ehegatten während der Ehe denselben Vermögenszuwachs erhalten.
Sollte es in Ihrem Fall also zu einer Scheidung kommen, muss vermutlich zunächst das Trennungsjahr abgewartet werden. Anschließend muss einer der beiden Ehegatten die Scheidung einreichen, so dass über die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten das Datum für die Berechnung des Zugewinnausgleichs festgelegt wird. Nach Ihrer Schilderung sind Sie von diesem Punkt noch ein gutes Stück entfernt, so dass Sie derzeit das Endvermögen noch nicht berechnen können.
Zum Vermögen zählen sämtliche vermögenswerten Rechtspositionen, also Immobilieneigentum, Kontoguthaben, Wertpapiere et cetera. Es wird also auf die Frage ankommen, welche Positionen am entsprechenden Stichtag (noch) vorhanden sind.
Vermögenspositionen, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergegangen sind, werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Lediglich ein eventueller Wertzuwachs ist zu berücksichtigen. Dies wird rechnerisch dadurch erreicht, dass der Zeitwert des übertragenen Gegenstandes (also des Grundstückes) dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Sofern das Grundstück dann bei der Scheidung einen höheren Wert hat, wird dadurch automatisch dieser Wertzuwachs berücksichtigt.
In dem von Ihnen geschilderten Fall bedeutet dies nun folgendes:
1. Mieteinnahmen
Beim Rücktritt vom Vertrag sind nach § 346 BGB „die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben". Dies bedeutet, dass Ihre Frau die Mieteinnahmen an die Schwiegereltern zurückerstatten muss, wenn die Schwiegereltern den Rücktritt vom Übergabevertrag erklären. Andererseits müssen die Schwiegereltern Ihrer Frau Aufwendungen erstatten, soweit Ihre Frau bereits entsprechende Aufwendungen hatte. Hierzu können zum Beispiel Kosten gehören, die angefallen sind, um das Haus in bewohnbarem Zustand gehalten zu haben. Möglicherweise wird auch ein Entgelt für Pflege der Schwiegereltern dazugehören, sofern Ihre Frau bereits Pflegeleistungen erbracht hat.
Derartige Forderungen können dann wiederum im Vermögen Ihrer Frau vorhanden und beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sein.
Wenn also die Schwiegereltern bereits eine Trennung zum Anlass nehmen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, dann können Sie dagegen nichts machen. Dann wird Ihre Frau möglicherweise nicht mehr Eigentümerin des Grundstückes sein, so dass zu klären wäre, ob Ihrer Frau die oben genannten Gegenforderungen zustehen könnten.
Wenn die Schwiegereltern den Rücktritt vom Übergabevertrag erst dann erklären, wenn sie von der eingereichten Scheidung erfahren, dürfte dieser Rücktritt vermutlich für das Zugewinnausgleichsverfahren nicht mehr relevant sein, weil zu diesem Zeitpunkt der Scheidungsantrag bereits zugestellt und der Stichtag für das Endvermögen bereits fixiert wurde. Es empfiehlt sich also, in einem solchen Fall die Schwiegereltern nicht vorab über die eingereichte Scheidung zu informieren, damit sie keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen können.
2. Wertsteigerung
Wie oben dargelegt, wird das Grundstück zwar nicht direkt im Zugewinnausgleich berücksichtigt, allerdings wird die Wertsteigerung berücksichtigt.
Es dürfte jedoch fraglich sein, ob „normale" Reparaturen den Verkehrswert des Hauses tatsächlich steigern, da solche Aufwendungen im Regelfall lediglich den Wert erhalten. Ein Haus wird meistens nicht wesentlich mehr wert, wenn Kosten für Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen aufgewendet werden. Jedenfalls spielt die Höhe der tatsächlichen Kosten keine Rolle, sondern es wird nur auf den Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag ankommen. Möglicherweise wird sich der Verkehrswert durch Aufwendungen geringfügig erhöhen, jedoch keinesfalls in Höhe des aufgewendeten Betrages.
Im Hinblick auf den Zugewinn wäre es für Sie vorteilhafter, wenn Ihre Frau das Geld nicht in das Haus investiert, sondern in anderer Form (zum Beispiel auf dem Konto) in ihrem Vermögen erhält, da dieser Betrag dann rechnerisch voll zum Vermögen zählt, wohingegen er als Investition im Haus „verpufft".
Wie oben dargelegt, müssen die Schwiegereltern im Falle eines Rücktritts auch diese Investitionen an Ihre Frau zurückerstatten.
3. Steuer
Ihren Angaben entnehme ich, dass Ihre Schwiegereltern die Mieteinnahmen selbst nachversteuert haben. Damit dürfte diese Angelegenheit rückwirkend erledigt sein. Durch die Nachversteuerung wurde dieses Geld legalisiert, so dass es sich nicht mehr um Schwarzgeld handelt. Abgesehen davon, steht dieses Geld ja rechtlich zunächst den Schwiegereltern zu, so dass die Schwiegereltern für die Versteuerung zum Beispiel von Zinseinkünften verantwortlich sind. Mit der Steuererklärung von Ihnen und Ihrer Frau hat dies nichts zu tun.
Problematisch könnte es allenfalls dann werden, wenn die Schwiegereltern dieses Geld Ihrer Frau übertragen hätten und Ihre Frau dann die Zinseinkünfte verschweigen würde. In diesem Fall dürfte Ihnen die getrennte Veranlagung allerdings auch nicht zur vollständigen Absicherung ausreichen, weil der Sparerfreibetrag beiden Ehegatten gemeinsam zusteht und somit eine gemeinsame Deklaration im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Sparerfreibetrages erforderlich ist.
Ich empfehle Ihnen, diesen Punkt mit einem Steuerberater zu klären.
4. Erbrecht
Falls Ihre Frau zu einem Zeitpunkt sterben würde, in dem die Schwiegereltern noch leben und in dem Sie und Ihre Frau auch noch nicht in Scheidung gelebt haben oder geschieden sind, müssen Sie damit rechnen, dass die Schwiegereltern von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, weil die Schwiegereltern faktisch das Grundstück nicht Ihnen, sondern Ihrer Frau zukommen lassen wollten.
Es wird dann darauf ankommen, wie die Erbfolge nach Ihrer Frau geregelt ist. Wenn Sie nach dem Tode Ihrer Frau nicht deren Erbe werden, sondern nur den Pflichtteilsanspruch haben, dann sollten Sie diesen innerhalb der Dreijahresfrist gegenüber dem Erben geltend machen. Nähere Angaben hierzu kann ich aufgrund Ihrer Informationen nicht machen, da ich nicht weiß, wie ihre familiäre Situation ist, wer in einem solchen Fall als gesetzlicher Erbe in Betracht kommen könnte, wen Ihre Frau als testamentarischen Erben einsetzen würde und wie hoch Ihr Pflichtteilsanspruch daher sein würde. In diesem Fall empfehle ich Ihnen, rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, um die weiteren Schritte zu besprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrte Frau Plewe,
ich bin sehr zufrieden mit der bisherigen Antwort.
Ich lebe in einer guten Ehe. Meine Frau und ich sind beide zum 2. mal verheiratet und jeder hat einen Sohn aus erster Ehe. Der Erbvertrag vom März ersetzt einen älteren ( für mich schlimmeren ). In dem neueren bin ich zumindest schon mal auf Pflichtteil gesetzt.
Das ganze ist so gemacht, damit "nichts in falsche Hände kommt", weil ich einen Sohn aus erster Ehe habe und man schon am liebsten eine Generation weitergeerbt hätte.
Ich habe eine Eigentumswohnung, aber wohne bei meiner Frau, weil wir die hochbetagten pflegebedürtigen Schwiegereltern pflegen.
Ich habe keine Scheidungsabsichten, wäge aber immer eventuelle Risken ab.
Nun meine Frage:
Meine Schwiegereltern haben dieses Rücktrittsrecht. Könnten die auch Ansprüche an mich stellen, zB eine Mietnachzahlung im Falle einer eventuellen Trennung.
Meine Frau und ich wohnen ja auf dem Anwesen , welches meine Frau auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge überschrieben bekommen hat.
Vielen Dank für diese einmalige Nachfrage
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für die Klarstellung. Ich hatte Ihren Äußerungen entnommen, dass Sie sich gegenüber Ihrer Frau absichern wollten und dass die Ehe kriselt. Aber das ist ja nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Die Frage ist nun, wer Sie in dem Erbvertrag auf den Pflichtteil gesetzt hat. Ein gesetzliches Erbrecht beim Tode Ihrer Schwiegereltern haben Sie ohnehin nicht, so dass die Schwiegereltern Sie nicht auf den Pflichtteil gesetzt haben können.
Wenn Ihre Frau dazu gebracht wurde, dass Ihre Frau Sie faktisch enterben musste (der Pflichtteil kann Ihnen nicht genommen werden, insofern kann der frühere Vertrag eigentlich nicht schlimmer gewesen sein), um die Häuser zu erhalten, wäre das schon ziemlich - gelinde gesagt - erstaunlich, denn mit der Enterbung verfügt Ihre Frau nicht nur über den Anteil der Häuser, sondern auch über ihr sonstiges Vermögen, welches sie selbst erwirtschaftet hat oder noch erwirtschaften wird. Auch davon würden Sie dann nur den Pflichtteil erhalten.
Es könnte sich lohnen, den Erbvertrag im Hinblick auf die familiäre und finanzielle Gesamtsituation nochmals von einem Anwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise ist Ihnen und Ihrer Frau die gesamte Tragweite des Vertrages nicht bewußt. Gegebenfalls sollten Sie mit Ihrer Frau rechtzeitig Vereinbarungen treffen bzw. Vermögensverfügungen erwägen, um die Situation zu retten. Bei Bedarf bin ich zu einer solchen Vertragsprüfung im Rahmen einer Mandatsübertragung gerne bereit. Sie können mich gerne per Email kontaktieren.
Was die Mietnachzahlung betrifft, müsste Ihre Frau im Falle des Rücktritts den Schwiegereltern einen Ausgleich für die Wohnungsnutzung bezahlen, könnte jedoch im Gegenzug eine Vergütung für die Pflegeleistungen erhalten. Beide Beträge wären nach den üblichen Kosten zu berechnen, die auf dem Markt erzielt werden könnten (ortsübliche Miete, ortsübliche Vergütung einer Pflegekraft).
Für einen direkten Anspruch Ihrer Schwiegereltern Ihnen gegenüber sehe ich bei der Sachlage keinen Raum, da Ihre Frau Ihnen den Wohnraum im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestellt hat. Dies ist eine Sache zwischen Ihnen und Ihrer Frau und geht Ihre Schwiegereltern nichts an.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin