resturlaub bei kü. des arb,nehmer

21. Oktober 2012 20:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin, geehrter Anwalt,

ich bin küchendirektor eines großen hotels in hamburg, habe am 11.09.12 fristgemäß, bzw sehr frühzeitig, zum 31.12.12 gekündigt. ( Kü.frist 6 wochen zum quartal)
habe noch 5 urlaubstage und 8 guttage, diese möchte ich komplett zum ende des arb, verhältnisses nehmen wegen umzug etc.
mein arb,geber möchte mir diese nicht gewähren und mich zwingen bis einschl, 31.12.12 zu arbeiten und die tage auszahlen. bis dato habe ich keine schriftliche bestätigung über den eingang meiner kü. oder wie wir genau verfahren, langsam läuft mir die zeit weg, wie kann ich meine interessen am besten durchsetzen?
vielen dank für ihre mühe,
mfg
21. Oktober 2012 | 22:00

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sie haben durchaus weiterhin Anspruch auf Ihren Urlaub.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Nur das kann Ihr Arbeitgeber Ihrem Urlaubswunsch entgegensetzen, zwingen kann er Sie hingegen nicht, eine Abfindung zu verlangen.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Dieses ist also nachrangig.

Bei Überstunden und deren Abgeltung kommt es darauf an, was vereinbart bzw. praktiziert wurde, ob Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung.
Ansonsten gilt grundsätzlich Letzteres zum üblichen Gehalt, soweit nicht anderes vereinbart oder praktiziert wurde. Einen Ausgleich muss es auf jeden Fall geben.

Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber dieses und fragen Sie nach dem Eingang der Kündigung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 21. Oktober 2012 | 22:25

Sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort, es ist mir nicht ganz klar wie dringliche Betriebliche Belange zu definieren sind, zählt dazu auch Personalmangel? welcher schon lange besteht und auf den ich auch schon lange hingewiesen habe?
Sorry das ich ihre Zeit nochmal in Anspruch nehme und im vorraus vielen Dank
mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Oktober 2012 | 10:03

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Personalmangel kann nicht als Grund angeführt werden, vor allem wenn er seit längerer Zeit besteht und (hauptsächlich) vom Arbeitgeber selbst verschuldet ist.

Denn der Arbeitgeber hat sich von vornherein auf den Urlaub der verschiedenen Arbeitnehmer einzustellen.

Dringende betriebliche Belange können nur solche sein, die unvorhergesehen eintreten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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