Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben durchaus weiterhin Anspruch auf Ihren Urlaub.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Nur das kann Ihr Arbeitgeber Ihrem Urlaubswunsch entgegensetzen, zwingen kann er Sie hingegen nicht, eine Abfindung zu verlangen.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Dieses ist also nachrangig.
Bei Überstunden und deren Abgeltung kommt es darauf an, was vereinbart bzw. praktiziert wurde, ob Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung.
Ansonsten gilt grundsätzlich Letzteres zum üblichen Gehalt, soweit nicht anderes vereinbart oder praktiziert wurde. Einen Ausgleich muss es auf jeden Fall geben.
Schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber dieses und fragen Sie nach dem Eingang der Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, es ist mir nicht ganz klar wie dringliche Betriebliche Belange zu definieren sind, zählt dazu auch Personalmangel? welcher schon lange besteht und auf den ich auch schon lange hingewiesen habe?
Sorry das ich ihre Zeit nochmal in Anspruch nehme und im vorraus vielen Dank
mfg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Personalmangel kann nicht als Grund angeführt werden, vor allem wenn er seit längerer Zeit besteht und (hauptsächlich) vom Arbeitgeber selbst verschuldet ist.
Denn der Arbeitgeber hat sich von vornherein auf den Urlaub der verschiedenen Arbeitnehmer einzustellen.
Dringende betriebliche Belange können nur solche sein, die unvorhergesehen eintreten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt