8. Oktober 2025
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17:20
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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aus meiner Erfahrung kann ich Ihr Anliegen gut verstehen.
Aber Sie haben keinen direkten Anspruch gegen das Jugendamt. Allenfalls können Sie sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorbesetzen wenden. Nur das allein hilf Ihnen nicht, da Sie keinen direkten Anspruch haben.
Grundlage ist § 4 SGB VIII Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
([quote]1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.
[/quote]
Diese Vorschrift legt Ihre Aufgaben und Zusammenarbeitet mit dem Jugendamt fest. Es enthält aber keinen direkten Rechtsanspruch.
Nun wird aber im Einzelnen zu klären sein, welche Vorstellungen Sie eingebracht haben, die unter Umständen dazu geführt haben, die Zusammenarbeit zu begrenzen.
Jetzt befinden wir und in einem Grenzbereich der Diskriminierung. Sollten Sie umfassende Vorstellungen eingebracht haben, die aber den Jugendamt nicht entsprochen haben, werden Sie sich an den Vorgesetzen des Jugendamts wenden müssen.
Im Rahmen einer Dienstaussichtsbeschwerde können Sie konkret Ihr Anliegen vorbringen können und das sollten Sie auch machen.
Das Problem ist aber nach wie vor, dass Sie keine eigenen Rechtsanspruch auf eine konkrte Zusammenarbeit haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle