Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ob eine den Versicherungsschutz ausschließende Bewusstseinsstörung vorlag, ist letztlich von der tatrichterlichen Bewertung des Sachverhalt abhängig und ist daher nicht mit absoluter Sicherheit zu prognostizieren.
Eine Bewusstseinsstörung setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH, Urteil vom 17. 5. 2000 - IV ZR 113/99).
In Ausfüllung dieser Definition der Bewusstseinsstörung haben verschiedene Gerichte schon Entscheidungen getroffen, so hat z.B. das OLG Hamm (Urteil vom 14-08-1985 - 20 U 72/85) entschieden, dass eine „Ohnmacht" eine solche Bewusstseinsstörung sei (entgegen der Ansicht des OLG München). Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.09.1991 - 7 U 129/91), dass unter Umständen sogar ein „schwerer Schwindelanfall" eine solche Bewusstseinsstörung sein könne. Diese Einschätzung wird auch überwiegend in der Literatur vertreten (Kloth, Private Unfallversicherung, 1. Auflage 2008, Kapitel K Rn. 8, Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, AUB 2008 Ziff. 5 Rn. 5).
Überdies hat der BGH (Beschluss vom 24. 9. 2008 - IV ZR 219/07) in einem Fall eine hitzebedingten Kreislaufreaktion eine solche Bewusstseinsstörung bejaht.
Vor diesem Hintergrund ist in Ihrem Fall eher nicht von einem Anspruch gegen die Versicherung auszugehen:
1. War Ihre Tochter nach Ihren Aussagen bewusstlos. Sie war also nicht nur infolge der Kreislaufschwäche (= gesundheitliche Beeinträchtigung) in ihrem Bewusstsein gestört, sondern – noch weiter gehend – sogar ganz ohne Bewusstsein.
2. Selbst wenn man entgegen Ihrer Schilderung von einem „Restbewusstsein" ausgeht, so war Ihre Tochter durch die Kreislaufschwäche so sehr in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt, dass ihr die gebotene Reaktion auf eine Gefahrenlage nicht mehr möglich war.
Entsprechend können Sie zwar versuchen, die Versicherung zu einer Kulanzleistung zu bewegen, aber in einem Rechtsstreit über den Anspruch würden Sie voraussichtlich unterliegen. Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ob eine den Versicherungsschutz ausschließende Bewusstseinsstörung vorlag, ist letztlich von der tatrichterlichen Bewertung des Sachverhalt abhängig und ist daher nicht mit absoluter Sicherheit zu prognostizieren.
Eine Bewusstseinsstörung setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen (BGH, Urteil vom 17. 5. 2000 - IV ZR 113/99).
In Ausfüllung dieser Definition der Bewusstseinsstörung haben verschiedene Gerichte schon Entscheidungen getroffen, so hat z.B. das OLG Hamm (Urteil vom 14-08-1985 - 20 U 72/85) entschieden, dass eine „Ohnmacht" eine solche Bewusstseinsstörung sei (entgegen der Ansicht des OLG München). Unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm entschied das OLG Stuttgart (Urteil vom 05.09.1991 - 7 U 129/91), dass unter Umständen sogar ein „schwerer Schwindelanfall" eine solche Bewusstseinsstörung sein könne. Diese Einschätzung wird auch überwiegend in der Literatur vertreten (Kloth, Private Unfallversicherung, 1. Auflage 2008, Kapitel K Rn. 8, Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, AUB 2008 Ziff. 5 Rn. 5).
Überdies hat der BGH (Beschluss vom 24. 9. 2008 - IV ZR 219/07) in einem Fall eine hitzebedingten Kreislaufreaktion eine solche Bewusstseinsstörung bejaht.
Vor diesem Hintergrund ist in Ihrem Fall eher nicht von einem Anspruch gegen die Versicherung auszugehen:
1. War Ihre Tochter nach Ihren Aussagen bewusstlos. Sie war also nicht nur infolge der Kreislaufschwäche (= gesundheitliche Beeinträchtigung) in ihrem Bewusstsein gestört, sondern – noch weiter gehend – sogar ganz ohne Bewusstsein.
2. Selbst wenn man entgegen Ihrer Schilderung von einem „Restbewusstsein" ausgeht, so war Ihre Tochter durch die Kreislaufschwäche so sehr in ihrer Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt, dass ihr die gebotene Reaktion auf eine Gefahrenlage nicht mehr möglich war.
Entsprechend können Sie zwar versuchen, die Versicherung zu einer Kulanzleistung zu bewegen, aber in einem Rechtsstreit über den Anspruch würden Sie voraussichtlich unterliegen. Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)