Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Aufgrund der schriftlichen Vereinbarung ist von einem Schuldanerkenntnis auszugehen mit der Folge, daß Ihr Ex-Freund verpflichtet ist, monatlich 100,00 € zu zahlen. Offen stehen derzeit 500,00 €.
Sie können gegen den Schuldner im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens vorgehen, d. h. Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids stellen. Legt der Ex-Freund gegen den Mahnbescheid nicht Widerspruch ein, wird der Erlaß eines Vollstreckungsbescheids beantragt, aus dem dann ggf., sollte der Schuldner nicht zahlen, die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Ich nehme an, daß die von Ihnen angesprochene schriftliche Vereinbarung keine Verfallsklausel hat. Eine solche Klausel hat den Inhalt, daß die gesamte Restforderung sofort in voller Höhe fällig wird, wenn der Schuldner (z. B.) mit einer Ratenzahlung länger als (z. B.) eine Woche in Rückstand gerät.
Vorteil einer solchen Klausel: Man kann bei Eintritt des Rückstands sofort die volle Forderung geltend machen, während Sie immer den Eintritt des Verzugs abwarten müssen, also praktisch Monat für Monat erneut das Mahnverfahren einleiten müssen. Natürlich können Sie auch warten, bis ein bestimmter Betrag aufgelaufen ist.
Übergeben Sie die Sache einem Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Raab,
erstmal bedanke ich mich recht herzlich für die schnelle Beantwortung meiner Frage, Sie haben mir dahingehend sehr geholfen.
Eine, von Ihnen angesprochene, Verfallsklausel gibt es in der Vereinbarung nicht, somit werde ich dann wohl immer in bestimmten Abständen auf den Verzug reagieren müssen.
Eine Frage habe ich dann allerdings noch: mit was für Kosten muss ich bei Übergabe an einen Anwalt bzw. für den Erlass eines Mahnbescheides rechnen?
Nochmals vielen Dank, Sie haben mir wirklich sehr geholfen !
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Grundsätzlich hat Ihr Ex-Freund auch die Kosten des Mahnverfahrens und, sofern erforderlich, der Zwangsvollstreckung zu tragen.
Die Kosten (Gerichtskosten und Anwaltshonorar) hängen vom Streitwert ab.
Beträgt der Streitwert 500,00 € haben Sie für den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ein Anwaltshonorar in Höhe von 64,30 €. Hinzu kommen Gerichtskosten von 35,00 €. Wird danach der Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt ein weiteres Anwaltshonorar von 32,20 € an. Gerichtskosten werden hierfür nicht erhoben.
Weitere Kosten entstehen dann bei einer ggf. notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Wie allerdings oben schon erwähnt, hat der Schuldner sämtliche Kosten zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt