Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die aufgrund Ihres Einsatzes geboten knapp beantworten darf:
Grundsätzlich gilt eine dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB
.
Sie beginnt aber nach § 199 Abs. 1 BGB
erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der (Rückzahlungs-)Anspruch entstanden ist.
Entscheidend ist damit der Zeitpunkt des Entstehens der Fälligkeit des (Rückzahlungs-) Anspruchs.
Ist der Rückzahlungsanspruch noch nicht fällig, kann er auch nicht verjähren.
Ich verstehe Sie so, dass hier Darlehen mit unbestimmter Laufzeit vereinbart wurden.
Wurde nicht vereinbart, wann das Darlehen zurück zu zahlen ist, so ist es erst zur Rückzahlung fällig, wenn z.B. der Darlehensgeber das Darlehen kündigt, siehe § 488 BGB
.
Erst dann ist der Rückzahlungsanspruch fällig und die Verjährung beginnt zu laufen.
Nach Ihren Informationen erfolgte die Kündigung der Darlehen Mitte 2014. Verjährung würde dann erst mit dem Ablauf des Jahres 2017 eintreten.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglich zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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