Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Versicherungsverhältnis mit der privaten Krankenkasse ist letztlich ein Vertrag. Dieser Vertrag beinhaltet hierbei unter anderem den von Ihnen genanten § 5, der die Einschränkungen der Leistungspflicht regelt. Nach § 5 Abs 1 f kann somit die Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes verweigern, „wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält." Hierauf will die Versicherung nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen hinaus. Eine Ausnahme hiervon besteht wiederum dann, wenn Sie sich in „medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung" befinden. Nach § 5 Abs. 2 besteht sogar dann keine Leistungspflicht, wenn Sie sich in einem Heilbad oder Kurort aufhalten, solange Sie dort nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Somit kann sich die Versicherung grundsätzlich hinter den vertraglich vereinbarten Paragraphen „verstecken" und sich auf diese berufen.
Theoretisch möglich wäre nun, darzulegen, dass Sie am Ort der Behandlung Ihren „gewöhnlichen Aufenthaltsort" haben. Den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat jemand dort, „wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Auch bei Aufenthalten von über sechs Monaten wird dies jedoch verneint, wenn der Aufenthalt lediglich zu Zwecken einer Kur, zur Erholung oder Ähnlichem erfolgt. Somit dürfte es praktisch kaum eine Möglichkeit geben, die Versicherung zu überzeugen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort an der See haben.
Somit bleibt nur noch die Möglichkeit, den Aufenthalt als medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung auszuweisen. Hierfür dürfte es sich aber schon nicht um einen Aufenthalt in einem Kurort oder Heilbad handeln. Zudem müßte dies ärztlich nachgewiesen werden, was nur durch den Hausarzt kaum möglich sein wird. Im Zweifel müßten Gutachten eingeholt werden, was zum einen kostspielig, zum anderen langwierig ist. Es ist wohl auch nicht damit zu rechnen, dass die Versicherung einem entsprechenden Attest Ihres Hausarztes Glauben schenkt bzw. dieses anerkennt, so dass Sie letztlich gerichtlich vorgehen müßten.
Grundsätzlich wäre noch an ein Einlenken der Versicherung aus Kulanzgründen zu denken, insbesondere dann, wenn Sie – eventuell durch den Hausarzt oder andere Mediziner – nachweisen könnten, dass durch den Aufenthalt die Krankheit besiegt werden kann und somit der Versicherung letztlich geringere Kosten entstehen würden, als wenn Sie die Behandlung nicht durchführen und somit längerfristig krank bleiben.
Letztlich hat die Versicherung aber leider das Recht, sich auf die entsprechenden Paragraphen zu berufen und dementsprechend zunächst die Leistung zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Versicherungsverhältnis mit der privaten Krankenkasse ist letztlich ein Vertrag. Dieser Vertrag beinhaltet hierbei unter anderem den von Ihnen genanten § 5, der die Einschränkungen der Leistungspflicht regelt. Nach § 5 Abs 1 f kann somit die Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes verweigern, „wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält." Hierauf will die Versicherung nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen hinaus. Eine Ausnahme hiervon besteht wiederum dann, wenn Sie sich in „medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung" befinden. Nach § 5 Abs. 2 besteht sogar dann keine Leistungspflicht, wenn Sie sich in einem Heilbad oder Kurort aufhalten, solange Sie dort nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben.
Somit kann sich die Versicherung grundsätzlich hinter den vertraglich vereinbarten Paragraphen „verstecken" und sich auf diese berufen.
Theoretisch möglich wäre nun, darzulegen, dass Sie am Ort der Behandlung Ihren „gewöhnlichen Aufenthaltsort" haben. Den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat jemand dort, „wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt." Auch bei Aufenthalten von über sechs Monaten wird dies jedoch verneint, wenn der Aufenthalt lediglich zu Zwecken einer Kur, zur Erholung oder Ähnlichem erfolgt. Somit dürfte es praktisch kaum eine Möglichkeit geben, die Versicherung zu überzeugen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort an der See haben.
Somit bleibt nur noch die Möglichkeit, den Aufenthalt als medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung auszuweisen. Hierfür dürfte es sich aber schon nicht um einen Aufenthalt in einem Kurort oder Heilbad handeln. Zudem müßte dies ärztlich nachgewiesen werden, was nur durch den Hausarzt kaum möglich sein wird. Im Zweifel müßten Gutachten eingeholt werden, was zum einen kostspielig, zum anderen langwierig ist. Es ist wohl auch nicht damit zu rechnen, dass die Versicherung einem entsprechenden Attest Ihres Hausarztes Glauben schenkt bzw. dieses anerkennt, so dass Sie letztlich gerichtlich vorgehen müßten.
Grundsätzlich wäre noch an ein Einlenken der Versicherung aus Kulanzgründen zu denken, insbesondere dann, wenn Sie – eventuell durch den Hausarzt oder andere Mediziner – nachweisen könnten, dass durch den Aufenthalt die Krankheit besiegt werden kann und somit der Versicherung letztlich geringere Kosten entstehen würden, als wenn Sie die Behandlung nicht durchführen und somit längerfristig krank bleiben.
Letztlich hat die Versicherung aber leider das Recht, sich auf die entsprechenden Paragraphen zu berufen und dementsprechend zunächst die Leistung zu verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)