Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Davon ausgehend, dass im Vertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, dürfte es dem Käufer schwerfallen, die begehrte Minderung geltend zu machen. Im Streitfalle müsste der Käufer Ihnen beweisen, dass sie die gerügten Mängel kannten und arglistig verschwiegen haben. Dies dürfte gerade bei einem Verschleissteil wie der Kupplung regelmäßig schwerfallen. Dies zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe keine, für Sie erkennbaren Anzeichen vorlagen, dass selbige defekt sein könnte.
Auch dürfte nach diesseitiger Ansicht die Frage des Re-Imports, so sie denn überhaupt wussten, dass es ein solcher war, nicht erheblich für ein Minderungsbegehren sein. Ebenso stellt sich auch hier wieder die Beweisschwierigkeit ein.
Insoweit können Sie, zumindest nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, einem Streit gelassen entgegen sehen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Davon ausgehend, dass im Vertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, dürfte es dem Käufer schwerfallen, die begehrte Minderung geltend zu machen. Im Streitfalle müsste der Käufer Ihnen beweisen, dass sie die gerügten Mängel kannten und arglistig verschwiegen haben. Dies dürfte gerade bei einem Verschleissteil wie der Kupplung regelmäßig schwerfallen. Dies zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Übergabe keine, für Sie erkennbaren Anzeichen vorlagen, dass selbige defekt sein könnte.
Auch dürfte nach diesseitiger Ansicht die Frage des Re-Imports, so sie denn überhaupt wussten, dass es ein solcher war, nicht erheblich für ein Minderungsbegehren sein. Ebenso stellt sich auch hier wieder die Beweisschwierigkeit ein.
Insoweit können Sie, zumindest nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, einem Streit gelassen entgegen sehen.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt