poln. FS (rechtmäßig) jetzt mpu wegen 2 Punkten (Geschw.)

| 10. Juli 2012 00:54 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


17:53
nach BtM Delikt bin ich im juni 2007 der Aufforderung nachgekommen meinen FS abzugeben wegen MPU Anordnung. Da ich schon damals auf FS angewiesen war und für mich 1 Jahr Screening inakzeptabel war, habe ich einen polnischen FS gemacht. Mit Wohnsitz, alles rechtlich einwandfrei. Ich habe diesen im April 2008 erhalten. Bei mehreren Polizeikontrollen wurde dieser nie bemängelt. Im August 2011 habe ich 1 Punkt wegen überhöhter Geschw. bekommen, daraufhin ist nichts passiert. Im Januar 2012 erneut 1 Punkt wegen überhöhter Geschw. bekommen.
Im Mai kam dann Post vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in dem mir mitgeteilt wurde, dass wegen dieser Ordnungswidrigkeiten Zweifel an meiner Fahrtauglichkeit bestehen und da ich damals die MPU umgangen habe, mir bis zum vorliegen einer positiven MPU das Recht in D zu Fahren aberkannt wird. Daraufhin habe ich zunächst der Übersendung meiner Akte zur Begutachtungsstelle zugestimmt und von dieser Erfahren das ich nun erstmal ein Drogenscreening durchführen soll bevor an eine MPU zu denken ist.

Punkt 1: Ist diese Anordnung überhaupt zulässig? Da schon 08 erworben sollte der FS doch trotz MPU Auflage uneingeschränkt gültig sein, sowie die Auflage hinfällig da ich durch Neuerwerb meine Eignung bewiesen habe.

Punkt 2: Was jetzt tun? In dieser Anordnung stand das kein Einspruch zulässig ist. Einspruch erst möglich bei Entzugsanordnung. Aber da stehen bei Nichtabgabe doch gleich die Gesetzeshüter vor der Tür.

Punkt 3: Falls dieses Aushöhlen des Eu Führerscheinrechts doch leider zulässig sein soll, bestünde dann eventuell die Möglichkeit eine reelle Frist (z.B. Oktober 2013) zu Erstreiten in der ich weiterhin fahren darf?
Schließlich habe ich nichs gemacht was unter normalen Umständen einen Entzug rechtfertigen würde.
Mit freundlichen Grüßen
10. Juli 2012 | 01:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr K.,

nach der Rechtsprechung ist es nach vorheriger Entziehung der im Inland ausgestellten Fahrerlaubnis auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeschlossen, im Einzelfall einem Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser im Inland Gebrauch zu machen (vgl. OVG Niedersachsen vom 14.12.2006 – 12 ME 335/06).

Weiter führt das Gericht aus:

Wurde einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, und wurde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von dieser Person ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht, ist dieser Mitgliedstaat nach Auffassung des Generalanwalts daher nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG befugt, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

Rechtsschutz kann erst gegen die Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt werden, nicht jedoch gegen bereits gegen die Anordnung der MPU, da diese als vorbereitender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

Es ist daher zu empfehlen, dass nunmehr Akteneinsicht beantragt wird und versucht wird, die Anordnung der Aberkennung des Fahrens mittels einstweiligen Rechtsschutzes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wiederherzustellen, da ich davon ausgehe, dass der damalige Bescheid zur Nutzungsuntersagung als sofort vollstreckbar erklärt worden war. Allerdings ist dies nur möglich, wenn dies noch nicht länger als einen Monat her ist.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juli 2012 | 15:14

Bisher habe ich keine Nutzungsuntersagung erhalten, diese wurde mir nur angedroht falls ich bis 21.07. keine positive MPU beibringe, was ja unmöglich ist in Anbetracht des 1jährigen Screenings. Verstehe ich Sie also in dem Sinne richtig das ich nun erst eine Nutzungsuntersagung abwarten muss bevor ich mittels einstweiligen Rechtsschutzes auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage dagegen vorgehen könnte, dadurch zunächst den FS behalte und schlussendlich ein Gericht über die Sachlage entscheidet?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juli 2012 | 17:53

Sehr geehrter Herr K.,

das ist korrekt. Sie müssen erst noch auf einen Bescheid warten, der dann angegriffen werden kann, da die bloße Androhung nur die Vorbereitung eines VA ist und nicht gerichtlich angegangen werden kann.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2012 | 11:31

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