7. Januar 2019
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12:16
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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die Schenkungen an die Urenkel kann dann problematisch werden, wenn Ihre Großeltern die Kosten für das Pflegeheim nicht allein tragen können und Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
Ob dieses der Fall sein wird, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen, da mir auch die Altersbezüge der Großeltern nicht bekannt sind. Ihre Großeltern werden für die Heimkosten auch zunächst ihr Vermögen aufwenden müssen.
Solange keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden muss, ist die Schenkung kein Problem.
Bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen müssen Ihre Großeltern dann aber angeben, ob Sie innerhalb von 10 Jahren, vor der Antragstellung Vermögen schenkungsweise übertragen haben und in welcher Höhe.
Dann werden Angaben zu den Schenkungen an die Urenkel gemacht werden müssen und dem Leistungsträger steht das Recht zu, diese Schenkungen zurückzufordern.
Grundsätzlich kann nicht jede Zuwendung innerhalb dieses Zeitraumes zurückgefodert werden. Es muss sich um eine Schenkung handeln. Eine solche ist aber nicht gegeben, wenn der Übertragung des Vermögenswertes eine Gegenleistung gegenüber steht. Nur das wird bei den Urenkeln nicht der Fall sein.
Demgemäß wird hier, wenn Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, ein Rückforderung gegen die Urenkel in Betracht kommen.
Ein Anspruch besteht nur dann auch nicht, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist oder der eigene Unterhalt des Beschenkten gefährdet ist. Ich gehe davon aus, dass beides in Anbetracht des Alters der Urenkel ebeso nicht der Fall sein wird.
Es wird also insgesamt darauf ankommen, ob Leistungen überhaupt in Anspruch genommen werden müssen. Sie werden dieses mit der Kenntnis der Altersbezüge der Großeltern einschätzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle