pflegeheim

7. Januar 2019 10:55 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
auf dem Konto der Großeltern liegen 70000€. er(88) Jahre, Sie(84) Jahre dement. beide müssen in ein Pflegeheim. Antrag auf Pflegegrad ist gestellt. Für beide besteht eine Vorsorgevollmacht um Anträge stellen zu dürfen. Nun möchte der Großvater seinen Urenkeln etwas vom Vermögen zukommen lassen. Der steuerliche Aspekt bleibt davon unberührt. Wie ist das mit den Plegeheimkosten? Ist das möglich ohne rechtliche Konsequenzen? vor allem ist das Wie wichtig. MfG Sven Kujus
7. Januar 2019 | 12:16

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Schenkungen an die Urenkel kann dann problematisch werden, wenn Ihre Großeltern die Kosten für das Pflegeheim nicht allein tragen können und Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Ob dieses der Fall sein wird, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen, da mir auch die Altersbezüge der Großeltern nicht bekannt sind. Ihre Großeltern werden für die Heimkosten auch zunächst ihr Vermögen aufwenden müssen.

Solange keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden muss, ist die Schenkung kein Problem.

Bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen müssen Ihre Großeltern dann aber angeben, ob Sie innerhalb von 10 Jahren, vor der Antragstellung Vermögen schenkungsweise übertragen haben und in welcher Höhe.

Dann werden Angaben zu den Schenkungen an die Urenkel gemacht werden müssen und dem Leistungsträger steht das Recht zu, diese Schenkungen zurückzufordern.

Grundsätzlich kann nicht jede Zuwendung innerhalb dieses Zeitraumes zurückgefodert werden. Es muss sich um eine Schenkung handeln. Eine solche ist aber nicht gegeben, wenn der Übertragung des Vermögenswertes eine Gegenleistung gegenüber steht. Nur das wird bei den Urenkeln nicht der Fall sein.

Demgemäß wird hier, wenn Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, ein Rückforderung gegen die Urenkel in Betracht kommen.

Ein Anspruch besteht nur dann auch nicht, wenn das Geschenkte nicht mehr vorhanden ist oder der eigene Unterhalt des Beschenkten gefährdet ist. Ich gehe davon aus, dass beides in Anbetracht des Alters der Urenkel ebeso nicht der Fall sein wird.

Es wird also insgesamt darauf ankommen, ob Leistungen überhaupt in Anspruch genommen werden müssen. Sie werden dieses mit der Kenntnis der Altersbezüge der Großeltern einschätzen können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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