Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Es gibt eine 7-Tage-Schutzfrist, innerhalb derer eine Auszahlungspflicht für die Bank besteht und eine Pfändung nicht erfolgen darf. Diese Frist ergibt sich aus dem Gesetz, § 55 SGB I , und gilt ausschließlich für die Überweisung von Sozialleistungen auf ein Konto. Dazu zählen z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kindergeld, Sozialhilfe.
Wenn es sich in Ihrem Fall um Sozialleistungen handelt und die Bank hat gepfändet, dann muss innerhalb der 7-Tages-Frist ein Schreiben an die Bank gerichtet werden, in dem die Freigabe der Sozialleistungen auf dem Girokonto verlangt wird. Wenn sich nicht aus dem Text bereits ergibt, dass es sich bei der Zahlung um eine Sozialleistung handelt, dann sollte ein entsprechender Bescheid beigefügt werden.
Über eine geplante oder erfolgte Änderung dieser Vorschrift ist mir nichts bekannt.
Sollte es sich nicht um eine Sozialleistung handeln, dann kann von jedem Gläubiger ohne Frist bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:
Es gibt eine 7-Tage-Schutzfrist, innerhalb derer eine Auszahlungspflicht für die Bank besteht und eine Pfändung nicht erfolgen darf. Diese Frist ergibt sich aus dem Gesetz, § 55 SGB I , und gilt ausschließlich für die Überweisung von Sozialleistungen auf ein Konto. Dazu zählen z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kindergeld, Sozialhilfe.
Wenn es sich in Ihrem Fall um Sozialleistungen handelt und die Bank hat gepfändet, dann muss innerhalb der 7-Tages-Frist ein Schreiben an die Bank gerichtet werden, in dem die Freigabe der Sozialleistungen auf dem Girokonto verlangt wird. Wenn sich nicht aus dem Text bereits ergibt, dass es sich bei der Zahlung um eine Sozialleistung handelt, dann sollte ein entsprechender Bescheid beigefügt werden.
Über eine geplante oder erfolgte Änderung dieser Vorschrift ist mir nichts bekannt.
Sollte es sich nicht um eine Sozialleistung handeln, dann kann von jedem Gläubiger ohne Frist bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Viehe
Rechtsanwältin