16. Dezember 2007
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11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Für die Wirksamkeit eines Mietvertragsabschlusses ist keine Schriftform vorgeschrieben, so dass die von Ihnen beschriebene mündliche Einigung zwischen Ihnen und dem Mieter ausreicht und der Vertrag ab 01.01.2008 gültig ist.
Für den Fall, dass sich der neue Mieter weigert, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben, kommt ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu einer angemessenen oder ortsüblichen Miete zustande.
An der geäüßerten Willenserklärung muss sich der neue Mieter festhalten lassen.
Sie sollten daher zunächst dem Mieter den Vertrag per Einschreiben Rückschein zusenden und ihm eine Frist zur Rückgabe des unterschriebenen Vertrages bis zum 21.12.2007 setzen und ihn darauf hinweisen, dass Sie Ihren Anspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
16. Dezember 2007 | 12:01
sehr geehrter herr roth,
reicht das datum 28.12.07 auch aus als frist für den unterschriebenen vertrag.
da wir vom 21.12-28.12.07 im urlaub sind.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. Dezember 2007 | 14:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Gegen die von Ihnen gewünschte Fristsetzung bestehen keine Bedenken.
Für den Fall, dass der Mieter auf Ihr Schreiben nicht reagieren sollte, können Sie selbstverständlich auf mich wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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