Sehr geehrte Ratsuchernde,
grundsätzlich ist Ihr Kaufvertrag erst mit Verschaffung des Eigentums der bestellten Ware erfüllt. Dazu ist es nach Ihrer Darstellung nicht gekommen, Sie haben die Ware bis heute nicht erhalten. Da im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes - ich gehe davon aus, es handelt sich hier um selbigen - § 447 BGB nicht anzuwenden ist, kann sich der Verkäufer auch nicht auf die Ersatzzustellung berufen.
Sie brauchen daher die bestellte Ware derzeit nicht zu bezahlen. Der Verkäufer muß vielmehr erst die Ware wiederfinden und liefern.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
grundsätzlich ist Ihr Kaufvertrag erst mit Verschaffung des Eigentums der bestellten Ware erfüllt. Dazu ist es nach Ihrer Darstellung nicht gekommen, Sie haben die Ware bis heute nicht erhalten. Da im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes - ich gehe davon aus, es handelt sich hier um selbigen - § 447 BGB nicht anzuwenden ist, kann sich der Verkäufer auch nicht auf die Ersatzzustellung berufen.
Sie brauchen daher die bestellte Ware derzeit nicht zu bezahlen. Der Verkäufer muß vielmehr erst die Ware wiederfinden und liefern.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt