Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sie in der Vergangenheit nie Unterhalt gefordert haben. Ohne eine entsprechende Inverzugsetzung kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden (§ 1613).
Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert waren. Hierfür sehe ich keine Anhaltspunkte.
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet war, dürfte die Durchsetzung mangels Inverzugsetzung nicht möglich sein, da erst ab diesem Verzugszeitpunkt Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Leider kann ich Ihnen hier keine bessere Auskunft geben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass sie in der Vergangenheit nie Unterhalt gefordert haben. Ohne eine entsprechende Inverzugsetzung kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden (§ 1613).
Dies wäre nur dann möglich, wenn Sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert waren. Hierfür sehe ich keine Anhaltspunkte.
Ungeachtet der Frage, ob überhaupt Unterhalt geschuldet war, dürfte die Durchsetzung mangels Inverzugsetzung nicht möglich sein, da erst ab diesem Verzugszeitpunkt Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Leider kann ich Ihnen hier keine bessere Auskunft geben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt