Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Nach Art. 57 I Nr.8 Bay BO handelt es sich bei Aufschüttungen um verfahrensfreie Bauvorhaben, soweit sie eine Höhe von bis zu 2m und eine Fläche von bis zu 500 m2 nicht überschreiten. Somit ist Ihre Aufschüttung baurechtlich ohne Genehmigung zulässig, wenn sie diese Maße nicht überschreitet.
Daneben darf die Aufschüttung gemäß Art. 8 BayBO, die baulichen Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nur so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken, und sie dürfen das Straßen-, Orts-und Landschaftsbild nicht verunstalten. Dies ist bei Ihrer Aufschüttung nach dem Sachverhalt nicht zu befürchten.
Zu beachten ist des weiteren die Regelung des § 906 BGB. Danach kann Ihr Nachbar benachteiligende Einwirkungen von Ihrem Grundstück abwehren. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
In Ihrem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Aufschüttung die Wand des Nachbarn beeinträchtigt. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn Sie eine Aufschüttung aus Materialien vornehmen, die die Mauer schädigt. Dies wird bei Mulch und Gartenerde nicht der Fall sein.
2.
Hier kommt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Der Zaun steht auf Ihrem Grundstück und ist von Ihnen angelegt worden. Problem ist hier jedoch der Zeitablauf, da die Verjährung bereits gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren eintritt. Zudem kann bei Duldung schnell Verwirkung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches eintreten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie keine Beseitigung mehr verlangen können.
Die von Ihrem Nachbarn angebrachten Stapel könnten dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis widersprechen, wenn sich nicht sogar ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergibt.
Nach dem vorbezeichneten Rechtsgrundsatz ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beachten. Sie sollten Ihren Nachbarn auffordern die Stapel zu beseitigen um die Hecke nicht noch weiter zu schädigen. Verjährung kann aber auch hier ein Problem sein. Sofern Sie mit dem Nachbarn keine Einigung erreichen, sollten Sie diesbezüglich einen Kollegen beauftragen.
3.
Bei dem Fundament dürfte es sich um einen Überbau nach § 912 BGB handeln, soweit Ihr Grundstück betroffen ist. Soweit Ihr Nachbar über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann, so müssen Sie den Überbau dulden, wenn Sie nicht sofort nach dem Überbau Widerspruch erhoben haben. Allerdings haben Sie dann Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente gegen Ihren Nachbarn.
Wenn Sie dem Überbau widersprochen haben, oder aber Ihrem Nachbarn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, haben Sie einen Beseitigungsanspruch.
Insgesamt rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung Ihrer rechtlichen Position zu beauftragen, da gerade in Ihrem Fall für die genaue rechtliche Beurteilung eine Inaugenscheinnahme des Zustandes vor Ort erforderlich erscheint.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Nach Art. 57 I Nr.8 Bay BO handelt es sich bei Aufschüttungen um verfahrensfreie Bauvorhaben, soweit sie eine Höhe von bis zu 2m und eine Fläche von bis zu 500 m2 nicht überschreiten. Somit ist Ihre Aufschüttung baurechtlich ohne Genehmigung zulässig, wenn sie diese Maße nicht überschreitet.
Daneben darf die Aufschüttung gemäß Art. 8 BayBO, die baulichen Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nur so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken, und sie dürfen das Straßen-, Orts-und Landschaftsbild nicht verunstalten. Dies ist bei Ihrer Aufschüttung nach dem Sachverhalt nicht zu befürchten.
Zu beachten ist des weiteren die Regelung des § 906 BGB. Danach kann Ihr Nachbar benachteiligende Einwirkungen von Ihrem Grundstück abwehren. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
In Ihrem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Aufschüttung die Wand des Nachbarn beeinträchtigt. Anders wäre dieser Fall zu beurteilen, wenn Sie eine Aufschüttung aus Materialien vornehmen, die die Mauer schädigt. Dies wird bei Mulch und Gartenerde nicht der Fall sein.
2.
Hier kommt ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Der Zaun steht auf Ihrem Grundstück und ist von Ihnen angelegt worden. Problem ist hier jedoch der Zeitablauf, da die Verjährung bereits gemäß §§ 195, 199 BGB nach 3 Jahren eintritt. Zudem kann bei Duldung schnell Verwirkung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches eintreten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie keine Beseitigung mehr verlangen können.
Die von Ihrem Nachbarn angebrachten Stapel könnten dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis widersprechen, wenn sich nicht sogar ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergibt.
Nach dem vorbezeichneten Rechtsgrundsatz ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beachten. Sie sollten Ihren Nachbarn auffordern die Stapel zu beseitigen um die Hecke nicht noch weiter zu schädigen. Verjährung kann aber auch hier ein Problem sein. Sofern Sie mit dem Nachbarn keine Einigung erreichen, sollten Sie diesbezüglich einen Kollegen beauftragen.
3.
Bei dem Fundament dürfte es sich um einen Überbau nach § 912 BGB handeln, soweit Ihr Grundstück betroffen ist. Soweit Ihr Nachbar über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann, so müssen Sie den Überbau dulden, wenn Sie nicht sofort nach dem Überbau Widerspruch erhoben haben. Allerdings haben Sie dann Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente gegen Ihren Nachbarn.
Wenn Sie dem Überbau widersprochen haben, oder aber Ihrem Nachbarn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, haben Sie einen Beseitigungsanspruch.
Insgesamt rate ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit der Prüfung Ihrer rechtlichen Position zu beauftragen, da gerade in Ihrem Fall für die genaue rechtliche Beurteilung eine Inaugenscheinnahme des Zustandes vor Ort erforderlich erscheint.