Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Garage steht in Ihrem Alleineigentum. Daher können Sie grundsätzlich nach Belieben mit der Garage verfahren, solange der Nachbar dadurch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 903 BGB
). Einen Abwehranspruch wegen optischer Beeinträchtigungen kennt das Gesetz nicht. § 906 BGB
regelt nur sog. unwägbare Stoffe wie Gerüche, Geräusche oder Rauch. Optische Beeinträchtigungen werden vom Wortlaut des § 906 BGB
nicht erfaßt.
Auch der BGH folgt der Auffassung, daß ideelle Einwirkungen, die durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück hervorgerufen
werden, welche das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzen, nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehrbar sind (zuletzt BGH, Urteil vom 10.7.2003, Az. V ZR 199/02
).
Damit sind Sie nicht verpflichtet, die Garage für Ihren Nachbarn zu verschönern oder für diesen ein Fenster zuzumauern. Sie sind erst dann zu Maßnahmen an der Garage verpflichtet, wenn von dieser Garage Gefahren für das Grundstück des Nachbarn ausgehen (z.B. durch herausbrechendes Mauerwerk).
Da die Garage in Ihrem Eigentum steht, muß der Nachbar Ihre Zustimmung einholen, wenn er eine Holzverkleidung direkt auf die Wand montieren will. Durch die Montage auf der Wand wird Ihre Garage leicht beschädigt. Sie können ihm daher die Zustimmung verweigern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Gesetzestexte:
§ 903 BGB
"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten."
§ 906 BGB
"(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig."
Antwort
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