Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 367 Abs. 2 AO führt ein Einspruch zur Gesamtaufrollung des Steuerfalles und kann auch zu einer sog. Verböserung führen.
Um verbösern zu können, muss das FA den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben haben, sich hierzu zu äußern, § 367 Abs. 2 S. 2 AO.Der Steuerpflichtige hat dann die Gelegenheit, eine verbösernde Entscheidung zu vermeiden, in dem er er seinen Einspruch gem. § 362 AO zurücknimmt.
Allerdings ist die Rücknahme des Einspruches für den Steuerpflichtigen zwecklos, wenn das Finanzamt aufgrund einer Korrekturvorschrift berechtigt ist, eine höhere Steuer festzusetzen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich erst zu beurteilen, wenn mir Ihr Bescheid wtc. vorliegt.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 367 Abs. 2 AO führt ein Einspruch zur Gesamtaufrollung des Steuerfalles und kann auch zu einer sog. Verböserung führen.
Um verbösern zu können, muss das FA den Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben haben, sich hierzu zu äußern, § 367 Abs. 2 S. 2 AO.Der Steuerpflichtige hat dann die Gelegenheit, eine verbösernde Entscheidung zu vermeiden, in dem er er seinen Einspruch gem. § 362 AO zurücknimmt.
Allerdings ist die Rücknahme des Einspruches für den Steuerpflichtigen zwecklos, wenn das Finanzamt aufgrund einer Korrekturvorschrift berechtigt ist, eine höhere Steuer festzusetzen.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich erst zu beurteilen, wenn mir Ihr Bescheid wtc. vorliegt.
Rückfrage vom Fragesteller
4. Dezember 2007 | 19:11
Vielen Dank für Ihre Antwort. Letzteres ist dann sicher immer der Fall, wenn der Steuerbescheid vorbhaltlich der Nachprüfung ausgestellt ist?
Das bedeutet es ist also zwecklos den Einspruch zurückzunehmen, man muss trotzdem den neuen Bescheid zahlen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Dezember 2007 | 20:00
Ja, der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO ist eine solche Korrekturvorchrift. Es ist demnach zwecklos den Einspruch zurückzunehmen.
Ergänzung vom Anwalt
4. Dezember 2007 | 18:40
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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