vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zur genauen Berechnung des Unterhaltes sollten Sie sich unbedingt an einen Kollegen vor Ort wenden. U. U. haben Sie dabei Anspruch auf Beratungshilfe, informieren Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Nur so kann geklärt werden, welche Anzüge (Schulden etc.) noch möglich sind.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich von einem Mangelfall aus. Die berechneten Werte entsprechen der Einkommensgruppe I der Düsseldorfer Tabelle.
Allerdings muss Ihnen ein Selbstbehalt von Euro 890 (incl. Miete) verbleiben.
Vom Einkommen können pauschal 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.
Es verbleiben damit 1046 Euro einzusetzendes Einkommen.
Nach Abzug des Selbstbehaltes stehen damit noch 156 Euro zur Verfügung. Diese wären auf beide Kinder gequotelt zu zahlen.
Eine Arbeitsaufgabe kann ich Ihnen auf gar keine Fall raten. Zum einen wird bei mutwilliger Arbeitsaufgabe der Unterhaltsanspruch an Hand eines fiktiven Einkommen berechnet, zum anderen könnte eine Strafbarkeit wegen Unterhaltsgefährdung in betracht kommen.
Zum weiteren Vorgehen sollten Sie wie gesagt einen Kollegen mit der genauen Prüfung an Hand des Bescheides beauftragen. Wenn Sie dies nicht wünschen, sprechen Sie mit dem Jugendamt zunächst selbst und erklären Sie sich bereit, den zumutbaren Unterhalt zu zahlen. Vielleicht lässt sich ja so etwas klären und das JA korrigiert seine Forderung.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Besten Dank Herr Rechtanwalt Steininger!
Mir ist noch nicht ganz klar geworden wie die Ratenzahlen zum Schuldenabtrag in Ihre Berechnung einfließen.
Auch die 80 € jeden Monat, um meine Kinder per Bahn abzuholen müssten doch Berücksichtigung finden. Die Alternative wäre, dass ich aus Geldmangel meine Kinder nicht mehr abholen kann. Oder müsste mein Ex sie dann bringen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich leider erst heute beantworten kann.
Die Kosten, die für den Besuch der Kinder entstehen, sind regelmäßig vom Kindesunterhalt nicht abzugsfähig. Diese fallen dem Berechtigten zur Last. Unter Umständen können wir diese nur beim Ehegattenunterhalt gegen gerechnet werden.
Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalles das anrechenbare Einkommen vermindern. Hierzu wäre eine genauere Prüfung notwendig. Wenn Schulden abzugsfähig sind, sind sie vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen.