9. Januar 2020
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16:32
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Problematisch ist, dass Sie den Erhalt der Ware quittiert haben. Eine Quittung ein Bekenntnis, die Leistung erhalten zu haben.
Allerdings kann man den Beweiswert einer Quittung erschüttern.
Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei dieser bereits geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (OLG Brandenburg, 22.1.14, 4 U 88/13).
Durch Ihren Zeugen können Sie den Gegenbeweis erbringen.
Sie haben also gute Chancen, die restliche Ware sowie eine korrekte Rechnung zu erhalten.
Für eine Strafanzeige wegen Betrugs sehe ich dagegen wenig Aussicht auf Erfolg. Dafür ist der Sachverhalt zu dünn.
Gerne kann ich für Sie das außergerichtliche Schreiben verfassen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA M. Richter
Rückfrage vom Fragesteller
9. Januar 2020 | 16:36
Was würde mich das Schreiben kosten? Und soll ich Ihnen dann noch alle vorangegangenen Unterlagen per Email schicken?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Januar 2020 | 17:00
Ich habe Ihnen eine E-mail geschickt.